Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
EPSV§ 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/9#abs-1 (1) Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/9#abs-2 (2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:
1.
die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie
2.
die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.