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# § 9 EPSV — Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.

(2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:

- 1. die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie

- 2. die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.

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Zitiervorschlag: § 9 EPSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/9

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