Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 8 Beauftragung

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/8#abs-1 (1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/8#abs-2 (2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen.

§ 7 § 9