Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/10#abs-1 (1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüfsachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften und den vorhandenen Planfeststellungen zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/10#abs-2 (2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand der Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen.

§ 9 § 11