Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/11#abs-1 (1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/11#abs-2 (2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren.

§ 10 § 12