Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
EPSV§ 12 Zulassungsprüfung
Stand: 01.12.2020
Bei der Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen und zu bewerten.