Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 12 Zulassungsprüfung

Stand: 01.12.2020

Bund

Bei der Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen und zu bewerten.

§ 11 § 13