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§ 11 EPSV — Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.

(2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren.