Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
EPSPV§ 16 Wiederholungsprüfung
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/16#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/16#abs-2 (2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/16#abs-3 (3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/16#abs-4 (4) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.