Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung

EPSPV

§ 15 Nichtbestehen der Prüfung

Stand: 01.12.2020

Bund

Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14 § 16