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# § 16 EPSPV — Wiederholungsprüfung

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.

(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.

(3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er

- 1. in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und

- 2. innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat.

(4) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 16 EPSPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/16

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