Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung

EPSPV

§ 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/17#abs-1 (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/17#abs-2 (2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.

§ 16 § 18