Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
EPSPV§ 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/17#abs-1 (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/17#abs-2 (2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.