Gesetze / Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

EPPSG

§ 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis

Stand: 21.12.2022

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/2#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/2#abs-2 (2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 1 § 3