Gesetze / Studierenden-Energiepreispauschalengesetz
EPPSG§ 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale
Stand: 21.12.2022
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 23.04.2026 – 25 K 5521/23
- BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 980/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung der "Studierenden-Energiepreispauschale" auf Studierende an inländischen Ausbildungsstätten - Unzureichende Befassung mit Sachgründen für Differenzierung zwischen inländischen und im Ausland belegenen AusbildungsstättenZitiert von 5
- OVG Bremen, 08.12.2023 – 2 B 290/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/1#abs-1 (1) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. Dies ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/1#abs-2 (2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Besuch angemeldet war an:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/1#abs-3 (3) § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2 Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur solche Ersatzschulen erfasst sind, die eine in Absatz 2 genannte Ausbildungsstätte ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/1#abs-4 (4) Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten, deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten gleich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EPPSG/1#abs-5 (5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.