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# § 9 EMVO (Sachsen) — Sitzungen

Elternmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Klassenelternversammlung tagt nicht öffentlich.

(2) Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher lädt zu den Sitzungen der Klassenelternversammlung ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(3) Hält die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher die Teilnahme von Lehrkräften der Klasse für erforderlich, lädt sie oder er diese mit gleicher Frist wie die Eltern unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(4) Die Klassenelternversammlung kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.

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Zitiervorschlag: § 9 EMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMVO/9

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