Der amtierende Landeselternrat sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder oder Ausschüsse beauftragen. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
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Der amtierende Landeselternrat sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder oder Ausschüsse beauftragen. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.