nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 EMVO (Sachsen) — Sitzungen

Elternmitwirkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende des Kreiselternrates lädt zu den Sitzungen des Kreiselternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Kreiselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.

(3) In regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreiselternrates und der Schulaufsichtsbehörde statt.