(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternrat rechtzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungsprozesse der Schule. Sie oder er ist verpflichtet, dem Elternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für das Einsehen und Überlassen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regelungen des Schulwesens.
(2) Für die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 47 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes ist der Elternrat rechtzeitig und umfassend zu informieren.