Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
Stand: 24.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/21b#abs-1 (1) Bei Geräten, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass das Gerät insoweit mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf die Konformitätsvermutung nach Satz 1 nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 16 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/21b#abs-2 (2) Geräte, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Geräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/21b#abs-3 (3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Europäische Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.