Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 21a Anwendung der Notfallverfahren
Stand: 24.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/21a#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,
1.
wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Geräte erlassen hat, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, und
2.
in Bezug auf Geräte, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/21a#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.