Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt
Stand: 24.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/21c#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/21c#abs-2 (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.