Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 25/14Zitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 65
- OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 137/24
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 – 7 K 3467/13
- VG Köln, 17.09.2007 – 11 K 4108/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/2#abs-1 (1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/2#abs-2 (2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/2#abs-3 (3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/2#abs-4 (4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.