Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 19 Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 25/14Zitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 65
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 – 7 K 3467/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/19#abs-1 (1) Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen des § 4 erfüllt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/19#abs-2 (2) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung zu versehen. Auf eine solche Nutzungsbeschränkung ist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeutig hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/19#abs-3 (3) Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.