Art 56 Räumlicher Geltungsbereich
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Bremen, 06.03.2026 – 4 K 3088/24
- VG Münster, 28.06.2012 – 8 K 94/12.AZitiert von 2
- EuGH, 12.09.2006 – C-145/04Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/56#abs-1 (1) Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/56#abs-2 (2) Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/56#abs-3 (3) In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/56#abs-4 (4) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.