Gesetze / EMRK

MRK

Art 56 Räumlicher Geltungsbereich

Stand: 27.07.2026

3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/56#abs-1 (1) Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/56#abs-2 (2) Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/56#abs-3 (3) In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/56#abs-4 (4) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.

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