Art 58 Kündigung
Stand: 27.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/58#abs-1 (1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/58#abs-2 (2) Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in Bezug auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kündigung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/58#abs-3 (3) Mit derselben Maßgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/58#abs-4 (4) Die Konvention kann in Bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklärung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden.