Art 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Stand: 22.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/5#abs-1 (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/5#abs-2 (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/5#abs-3 (3) Menschenhandel ist verboten.