Gesetze / EMRK

MRK

Art 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Stand: 27.07.2026

4 Entscheidungen

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

Art 17 Art 19