Art 18 EMRK — Begrenzung der Rechtseinschränkungen

EMRK

Stand: 27.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.