Gesetze / EMAS-Privilegierungs-Verordnung
EMASPrivilegV§ 5 Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMASPrivilegV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage wiederkehrende
mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMASPrivilegV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zuständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen nach
mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die erstmalige Funktionsprüfung.
Änderungsverlauf
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1021)
BGBl. 2013 I S. 1021
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24.04.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2012 (BGBl. I 661)
BGBl. 2012 I S. 661
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