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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1021

BGBl. 2013 I S. 1021 · 259.769 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1021
                                             Verordnung
                        zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen1,
                     zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der
Emissionen
         flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,
             Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur
         Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
                                                          Vom 2. Mai 2013

     Es verordnen

– auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4,
  Absatz 1a und 2 bis 5, § 23 Absatz 1, § 27 Absatz 4
  Satz 1, § 34 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 48a Absatz 1

  und 3 sowie § 58e des Bundes-Immissionsschutzge-
  setzes, von denen § 7 Absatz 1 und 1a und § 58e
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 und 22 des Geset-
  zes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) und § 48a
  Absatz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Geset-
  zes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geän-
  dert worden sind und § 37 Satz 1 durch Artikel 1
  Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. No-
  vember 2010 (BGBl. I S. 1728) neu gefasst worden
  ist, die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte
  des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes und zu § 7 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 bis 4, § 23 Absatz 1 und § 34 Absatz 1
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes jeweils nach
  Anhörung der beteiligten Kreise,

– auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 auch

  in Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit
  Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
  vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
  1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1

  Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
  S. 2497) sowie § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3

  Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes
  vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-

  tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
  S. 821) das Bundesministerium für Verkehr, Bau
  und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der
    – Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte-
      grierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
      (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
    – Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchst-
      mengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom
      27.11.2001, S. 22) sowie

    – Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für
      Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

  Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Technologie:

                       Artikel 1
                 Änderung der
          Verordnung zur Emissions-
        begrenzung von leichtflüchtigen
    halogenierten organischen Verbindungen

   Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindun-
gen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
    Fünften und Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:
                     „Fünfter Abschnitt

                Gemeinsame Vorschriften

   § 13   Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten
          organischen Verbindungen

   § 14   Ableitung der Abgase

   § 15   An- und Abfahren von Anlagen

   § 16   Allgemeine Anforderungen

   § 17   Berichterstattung an die Europäische
          Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit

   § 18   Weitergehende Anforderungen

   § 19   Zulassung von Ausnahmen

   § 20   Ordnungswidrigkeiten

                     Sechster Abschnitt

   (weggefallen)“.

 2. In § 1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Siede-
    punkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]“
    durch die Wörter „Siedepunkt bei 1 013 Hektopas-
    cal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]“ ersetzt.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem

      Wort „Kubikmeter“ ein Komma und die Wörter
      „bezogen auf das Abgasvolumen im Normzu-
BGBl. 2013, Seite 1022 — Originalseite als Abbildung
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       stand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal),“ ein-
       gefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(273 K
     [0 °C], 1 013 mbar)“ gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „als
     308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter“
     durch die Wörter „als 308 Kelvin (35 Grad
     Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter“ und die Wörter
     „nicht überschreitet“ durch ein Komma und
     die Wörter „bezogen auf das Abgasvolumen
     im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hekto-
     pascal), nicht überschreitet“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(273 K
     [0 °C], 1 013 mbar)“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „(273 K [0 °C],
     1 013 mbar)“ durch die Wörter „(273,15 Kelvin,
     1 013 Hektopascal)“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „mehr als
     1 Gramm je Kubikmeter“ ein Komma und die
     Wörter „bezogen auf das Abgasvolumen im
     Normzustand,“ eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4
       des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner
       Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen
       Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen; die
       Anzeigepflicht gilt auch für den Fall einer
       wesentlichen Änderung der Anlage gemäß Ab-
       satz 2.“
  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
     eingefügt:

         „(2) Eine wesentliche Änderung einer nicht
       genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von
       Absatz 1 ist

       1. eine Änderung, die nach der Beurteilung
          durch die zuständige Behörde erhebliche ne-
          gative Auswirkungen auf die menschliche Ge-
          sundheit oder auf die Umwelt haben kann,
       2. eine Änderung der Nennkapazität bei Anlagen
          mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Ton-
          nen pro Jahr oder weniger, die zu einer Erhö-
          hung der Emissionen flüchtiger organischer
          Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt,

       3. eine Änderung der Nennkapazität bei anderen
          als den in Nummer 2 genannten Anlagen, die
          zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger
          organischer Verbindungen um mehr als
          10 Prozent führt.

          (3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannte
       Nennkapazität ist die maximale Masse der in ei-
       ner Anlage eingesetzten organischen Lösemittel,
       gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter
       Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend
       ihrer Auslegung betrieben wird.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach
     dem Wort „errichteten“ werden die Wörter „oder
     wesentlich geänderten“ eingefügt sowie die
     Wörter „nach § 26 des Bundes-Immissions-

     schutzgesetzes    bekanntgegebenen    Stelle“
     durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2 in Ver-
     bindung mit § 26 des Bundes-Immissions-
     schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ er-
     setzt.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
     Satz 1 werden die Wörter „nach § 26 des Bun-
     des-Immissionsschutzgesetzes bekanntgege-
     benen Stelle“ durch die Wörter „nach § 29b
     Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Im-
     missionsschutzgesetzes bekannt gegebenen
     Stelle“ ersetzt.

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
     Wörter „nach § 26 des Bundes-Immissions-
     schutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle“ wer-
     den durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2 in
     Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissions-
     schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ er-
     setzt.
  f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
  g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in
     Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bis 4“ durch
     die Wörter „Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
  h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie
     folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
         die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch eine von
         der zuständigen obersten Landesbehörde
         oder der nach Landesrecht bestimmten Be-
         hörde bekanntgegebenen Stelle“ durch die
         Wörter „durch eine von der zuständigen
         obersten Landesbehörde oder der nach Lan-
         desrecht bestimmten Behörde gemäß § 29b
         Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzge-
         setzes bekannt gegebenen Stelle“ ersetzt.

  i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die
     Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 9“
     ersetzt.

  j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
7. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
                         „§ 15
            An- und Abfahren von Anlagen

     (1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigne-
  ten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen
  während des An- und Abfahrens so gering wie
  möglich zu halten.

     (2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen
  der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer An-
  lage oder eines Anlagenteils hergestellt oder been-
  det wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von
  Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden,
  gelten nicht als An- oder Abfahren.“

8. Der bisherige § 15 wird § 16.
9. Der bisherige § 15a wird § 17 und Absatz 2 wird wie
   folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 11 der
     Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter „des Ar-
     tikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 24. November 2010 über Industrieemissio-
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         nen (integrierte Vermeidung und Verminderung
         der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
         L 334 vom 17.12.2010, S. 17)“ ersetzt.

       b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 11
          der Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter
          „des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richt-
          linie 2010/75/EU“ ersetzt.
10. Der bisherige § 16 wird § 18.
11. Der bisherige § 17 wird § 19 und wird wie folgt ge-
    ändert:
       a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 10 bis 15“ durch
          die Angabe „§§ 10 bis 16“ und die Angabe
          „1999/13/EG“ durch die Angabe „2010/75/EU“
          ersetzt.

       b) In Absatz 3 wird die Angabe „1999/13/EG“ durch
          die Angabe „2010/75/EU“ ersetzt.
12. Der bisherige § 18 wird § 20 und Absatz 1 wird wie
    folgt geändert:
       a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
          eingefügt:
         „13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht
               oder nicht rechtzeitig erstattet,“.

       b) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 15“ durch die
          Angabe „§ 16“ ersetzt.

       c) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 15a“ durch die
          Angabe „§ 17“ ersetzt.
13. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.

                           Artikel 2

             Dreizehnte Verordnung
             zur Durchführung des

       Bundes-Immissionsschutzgesetzes
                  (Verordnung

     über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
   Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV)
                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

                    Allgemeine Vorschriften
§ 1      Anwendungsbereich
§ 2      Begriffsbestimmungen
§ 3      Aggregationsregeln
                          Abschnitt 2

                        Anforderungen an
                 die Errichtung und den Betrieb
§ 4      Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei
         Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
§ 5      Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei
         Einsatz von Biobrennstoffen
§ 6      Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei
         Einsatz flüssiger Brennstoffe
§ 7      Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei
         Einsatz gasförmiger Brennstoffe

§ 8      Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 9      Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen
§ 10     Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brenn-
         stoffen
§ 11     Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
§ 12     Kraft-Wärme-Kopplung
§ 13     Wesentliche Änderung von Anlagen

§ 14   Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlen-
       dioxid
§ 15   Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Trans-
       portvorgängen
§ 16   Ableitbedingungen für Abgase
§ 17   Abgasreinigungseinrichtungen

                           Abschnitt 3
                    Messung und Überwachung
§ 18   Messplätze
§ 19   Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 20   Kontinuierliche Messungen
§ 21   Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 22   Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-
       sungen
§ 23   Einzelmessungen
§ 24   Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
§ 25   Jährliche Berichte über Emissionen

                           Abschnitt 4
                     Gemeinsame Vorschriften
§ 26   Zulassung von Ausnahmen
§ 27   Weitergehende Anforderungen

                           Abschnitt 5

                       Schlussvorschriften
§ 28   Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und
       Arbeitsblättern
§ 29   Ordnungswidrigkeiten
§ 30   Übergangsregelungen

Anlage 1                    Emissionsgrenzwerte für krebser-
(zu § 4 Absatz 1            zeugende Stoffe
und 2, § 5 Absatz 1,
§ 6 Absatz 1 und
§ 23 Absatz 4)

Anlage 2                    Äquivalenzfaktoren
(zu Anlage 1
Buchstabe d)
Anlage 3                    Anforderungen an die kontinuierli-
(zu § 19 Absatz 1           chen Messeinrichtungen und die Va-
und § 22 Absatz 3)          lidierung der Messergebnisse

Anlage 4                    Umrechnungsformel
(zu § 2 Absatz 5)

                        Abschnitt 1
            A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                               §1

                     Anwendungsbereich
   (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
schaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen,
einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen so-
wie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb
von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von 50 Megawatt oder mehr, unabhängig davon,
welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstof-

fen eingesetzt werden.

  (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feue-
rungsanlagen
 1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte un-
    mittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu
    einer anderweitigen Behandlung von Gegenstän-
    den oder Materialien verwendet werden, zum Bei-
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   spiel Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und
   Hochöfen,
 2. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt
    sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen,
    und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen
    betrieben werden,
 3. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren
    für katalytisches Kracken,
 4. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefel-
    wasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess,

 5. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die
    der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reakto-
    ren dienen,
 6. Koksöfen,

 7. Winderhitzer,
 8. technische Geräte, die unmittelbar zum Antrieb von
    Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt
    werden,
 9. Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-
    Plattformen eingesetzt werden, und
10. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüs-
    sige Abfälle als die in § 2 Absatz 6 Nummer 2 ge-
    nannten Abfälle verwenden.
  (3) Diese Verordnung enthält Anforderungen an
Feuerungsanlagen
1. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
   nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes und zur Nutzung der entste-
   henden Wärme nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der
   Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
   ischen Union nach § 48a Absatz 1 und 3 des Bun-

   des-Immissionsschutzgesetzes.

                          §2

                Begriffsbestimmungen

   (1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das
Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen
Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Ein-
heit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf
das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur
273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach

Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.

   (2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser
Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Ein-
richtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen
einschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkataly-
tischen Reduktion.
  (3) „Altanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine
bestehende Anlage,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des

   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002
   erteilt worden ist und die vor dem 27. November
   2003 in Betrieb gegangen ist oder

3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002
   einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errich-
   tung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bun-
   des-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die
   vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist.
   (4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verordnung
ist eine Anlage,
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt
   worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb
   gegangen ist, oder
3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen
   vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung
   und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor
   dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.
  (5) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-
ordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech-
nende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den
der jeweilige Emissionsgrenzwert unter Berücksichti-
gung von Anlage 4 zu beziehen ist; er beträgt
1. 3 Prozent bei Feuerungsanlagen für flüssige und
   gasförmige Brennstoffe,
2. 6 Prozent bei Feuerungsanlagen für feste Brenn-
   stoffe und Biobrennstoffe,

3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

4. 5 Prozent bei Gasmotoranlagen.

  (6) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind

1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur-
   sprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen da-
   von, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts ver-

   wendet werden, und

2. nachstehende Abfälle, falls die erzeugte Wärme ge-
   nutzt wird,
  a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirt-
     schaft,

  b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindus-

     trie,

  c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Land-
     schaftspflege, soweit sie auf Grund ihrer stoff-
     lichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der
     Forstwirtschaft vergleichbar sind,
  d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der
     Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der
     Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie

     am Herstellungsort mitverbrannt werden,

  e) Korkabfälle,
  f) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die
     infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln
     oder infolge einer Beschichtung halogenorgani-
     sche Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
     können und zu denen insbesondere Holzabfälle
     aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.
BGBl. 2013, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1025
   (7) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind
alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren
Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandtei-

le; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, so-

weit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über

die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
unterliegen.
  (8) „Dieselkraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung ist
Dieselkraftstoff nach DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010.
   (9) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung
ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbren-
nungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
   (10) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-
gen, angegeben als Massenkonzentrationen in der

Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³) oder

Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m³) oder als

Massenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr

(Mg/a); Staubemissionen können auch als Rußzahl an-

gegeben werden.

   (11) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-
nung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise
in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas-
senkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be-
zugssauerstoffgehalt, im Fall von Staubemission auch
angegeben als zulässige Rußzahl.

  (12) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist
1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr
   als 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen
   Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-
   Arbeitsblattes G 260 vom Mai 2008 für Gase der
   2. Gasfamilie entspricht, sowie
2. Klär-, Bio- und Grubengase nach DVGW-Arbeitsblatt
   G 262 vom September 2011, die die Bedingungen
   des DVGW-Arbeitsblatts G 260 als Austauschgas
   oder als Zusatzgas zur Konditionierung erfüllen und
   insoweit die Grundgase der 2. Gasfamilie in der
   öffentlichen Gasversorgung ersetzen oder ergänzen.
   (13) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung
ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-
zeugten Wärme oxidiert wird.
  (14) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Ver-
ordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene
Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dau-

erbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in

Megawatt (MW).
   (15) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verord-
nung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden
Maschine, die thermische Energie in mechanische
Arbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Ver-
dichter, aus einer Brennkammer in der Brennstoff zur
Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus
einer Turbine besteht.

   (16) „Gasturbine mit Zusatzfeuerung“ im Sinne die-
ser Verordnung ist eine Gasturbine, deren Abgase einer
nachgeschalteten Feuerung mit eigener Brennstoffzu-
fuhr als Verbrennungsluft zugeführt werden.

   (17) „Gasmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung
ist eine nach dem Ottoprinzip arbeitende Verbren-
nungsmotoranlage
1. mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder

2. im Falle von Zweistoffmotoren mit Selbstzündung
   des Kraftstoffs.

  (18) „Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord-

nung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinen-

anlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.

  (19) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist
Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008.
  (20) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verord-
nung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr
Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.
   (21) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist
eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstof-
fen gleichzeitig betrieben werden kann.

   (22) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne dieser

Verordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die

von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeit-

raum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefel-

menge des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die

Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird, an-
gegeben als Prozentsatz.

  (23) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser
Verordnung ist eine Feuerungsanlage in Form einer
Dieselmotoranlage oder einer Gasmotoranlage.

                          §3

                 Aggregationsregeln
   (1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne
des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungs-
bedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr
gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen
Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feue-
rungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige
Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser
Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feue-
rungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsan-
lagen.
  (2) Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1
Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen
1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen
   derart errichtet oder

2. als eine bestehende Anlage durch eine oder mehrere

   neue Feuerungsanlagen derart erweitert,

dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer
und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zu-
ständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein
abgeleitet werden können, so gilt die von solchen
Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine ein-
zige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung
dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der
Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feue-
rungsanlagen.

   (3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung
einer in Absatz 1 und 2 beschriebenen Kombination
gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feue-
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
weniger als 15 Megawatt nicht berücksichtigt. Die
Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen
nicht anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 1026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1026
                   Abschnitt 2
              Anforderungen an
       die Errichtung und den Betrieb

                         §4
             Emissionsgrenzwerte für

    bbb) in sonstigen Feuerungen     150 mg/m3
         sowie einen Schwefelab-
         scheidegrad von
         mindestens 85 Prozent;
soweit die Anforderung an den Schwefelabschei-
degrad nach den Doppelbuchstaben bb oder cc
         Großfeuerungsanlagen bei Einsatz                      zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den
 fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe                Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwe-
felabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen
   (1) Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit
von nicht mehr als 50 mg/m3 für den Tagesmittel-
Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu
wert führt;
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen
dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 11
eingehalten     2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass             Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-       schreitet und
   werte überschreitet und kein Tagesmittelwert die      3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:         zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
  a) Gesamtstaub
  b) Quecksilber und seine
     Verbindungen, angegeben als
     Quecksilber,
  c) Kohlenmonoxid bei einer
     Feuerungswärmeleistung von
       aa) 50 MW bis 100 MW

       bb) mehr als 100 MW

  d) Stickstoffmonoxid und
     Stickstoffdioxid, angegeben als
     Stickstoffdioxid, bei einer
     Feuerungswärmeleistung von

       aa) 50 MW bis 100 MW
          aaa) in Braunkohlestaub-
               feuerungen
          bbb) in sonstigen Feuerungen
       bb) mehr als 100 MW bis 300 MW

       cc) mehr als 300 MW

          aaa) in Braunkohlestaub-
               feuerungen

          bbb) in sonstigen Feuerungen
  e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
     angegeben als Schwefeldioxid, bei
     einer Feuerungswärmeleistung von
       aa) 50 MW bis 100 MW
 10 mg/m3,       lage 1 überschreitet.
                 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gel-
              ten die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 Buch-
0,03 mg/m³,   stabe a bis c nicht für den Einsatz von Kohle.
                 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf
              für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbin-
150 mg/m3,    dungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions-
              grenzwert von 0,05 mg/m3 für den Halbstundenmittel-
200 mg/m3,
              wert nicht überschritten werden.

                (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
              Buchstabe e und Nummer 2 darf für die Emissionen
              an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
              Schwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts
              der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Ab-
              satz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem ver-
400 mg/m3,    hältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden kön-
300 mg/m3,    nen, bei einer Feuerungswärmeleistung von
200 mg/m3,    1. 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabschei-
                 degrad von mindestens 93 Prozent nicht unterschrit-

                 ten werden,

200 mg/m3,    2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
                 wert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
150 mg/m3,       600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
                 überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-
                 degrad von mindestens 93 Prozent als Tagesmittel-
                 wert nicht unterschritten werden,
              3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
          aaa) in Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m3         400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
               sowie einen Schwefel-
               abscheidegrad von
               mindestens 75 Prozent,
          bbb) in sonstigen Feuerungen

       bb) mehr als 100 MW und
           bis 300 MW
           sowie einen Schwefelab-
           scheidegrad von
           mindestens 85 Prozent,
       cc) mehr als 300 MW

          aaa) in Feuerungen mit

               zirkulierender oder
               druckaufgeladener
               Wirbelschicht
               sowie einen Schwefelab-
               scheidegrad von
               mindestens 85 Prozent,
                 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
                 überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-
                 degrad von mindestens 97 Prozent als Tagesmittel-
400 mg/m3,       wert nicht unterschritten werden.

                (5) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
200 mg/m3     auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
                 (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
              mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
              sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-
              den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für
              den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb-

              stundenmittelwert nicht überschritten werden.

                 (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
200 mg/m3     mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-
              sionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid darf bei Altanla-
              gen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
              100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für
BGBl. 2013, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027
den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halb-
stundenmittelwert nicht überschritten werden.

   (8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-

sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-

dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf

1. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 50 MW bis 100 MW in Braunkohlestaubfeuerun-
   gen ein Emissionsgrenzwert von 450 mg/m3 für den
   Tagesmittelwert und von 900 mg/m3 für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden;

2. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

   von 50 MW bis 100 MW, die im gleitenden Durch-

   schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchs-

   tens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind,

   ein Emissionsgrenzwert von 450 mg/m3 für den
   Tagesmittelwert und von 900 mg/m3 für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden;

3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

   von mehr als 100 MW bis 300 MW, die im gleitenden

   Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren

   höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb

   sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den

   Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halb-

   stundenmittelwert nicht überschritten werden;

4. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-

   meleistung von mehr als 300 MW ein Emissions-

   grenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert
   und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten werden.

   (9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis-

sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-

oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanla-
gen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis
100 MW, die im gleitenden Durchschnitt über einen
Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs-
stunden jährlich in Betrieb sind, ausgenommen Wir-
belschichtfeuerungen, ein Emissionsgrenzwert von
800 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
1 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-

schritten werden.

   (10) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf

1. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

   von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissions-
   grenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert
   und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten werden, wobei der Schwefelab-
   scheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent
   in Wirbelschichtfeuerungen und von mindestens
   60 Prozent in sonstigen Feuerungen nicht unter-

   schreiten darf;

2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von mehr als 300 MW ein Emissions-
   grenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert
   und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert

   nicht überschritten werden; die Anforderungen an

   den Schwefelabscheidegrad nach Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 Buchstabe e bleiben unberührt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen,
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in

Betrieb sind, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen,

ein Emissionsgrenzwert von 800 mg/m3 für den Tages-

mittelwert und von 1 600 mg/m3 für den Halbstunden-

mittelwert nicht überschritten werden; die Anforderun-
gen an den Schwefelabscheidegrad bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen,
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in
Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3
für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den

Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; die

Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad nach

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e bleiben unbe-

rührt.

   (11) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe e und Nummer 2 darf bei bestehenden An-
lagen für die Emissionen an Schwefeldioxid und

Schwefeltrioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts

der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in

Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem

verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden

können, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feue-

rungswärmeleistung von

1. 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabschei-

   degrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittel-

   wert nicht unterschritten werden,

2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
   von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht

   überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-

   degrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittel-

   wert nicht unterschritten werden,

3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-
   degrad von mindestens 96 Prozent als Tagesmittel-
   wert nicht unterschritten werden.

   (12) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Num-

mer 2 und 3, Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 2 oder 3 hat
jeweils bis zum 31. März eines Jahres für die vorherge-
henden fünf Jahre einen Nachweis über die Einhaltung
der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die
Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweis-

zeitraums aufzubewahren.

                         §5
                Emissionsgrenzwerte
             für Großfeuerungsanlagen
          bei Einsatz von Biobrennstoffen

   (1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe ein-

setzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2
bis 7 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu
sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-

   werte überschreitet:

  a) Gesamtstaub                            10 mg/m3,
BGBl. 2013, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028
   b) Quecksilber und seine
      Verbindungen, angegeben als
      Quecksilber,                          0,03 mg/m3,
   c) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleis-
      tung von

       aa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von

          aaa) naturbelassenem Holz         150 mg/m3,
          bbb) sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m3,
       bb) mehr als 100 MW und bei Einsatz von

          aaa) naturbelassenem Holz         200 mg/m3,
          bbb) sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m3,
   d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
      ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-
      wärmeleistung von

       aa) 50 MW bis 100 MW                 250 mg/m3,

       bb) mehr als 100 MW bis 300 MW       200 mg/m3,

       cc) mehr als 300 MW                  150 mg/m3,
   e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
      als Schwefeldioxid, und einer Feuerungswärme-
      leistung von
       aa) 50 MW bis 300 MW                 200 mg/m3,

       bb) mehr als 300 MW                  150 mg/m3;
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet;
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
   lage 1 überschreitet.

   (2) Der Betreiber hat darüber hinaus dafür zu sorgen,
dass für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkoh-
lenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den
Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstun-
denmittelwert nicht überschritten werden; dies gilt nicht
für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren
in der Zellstoffindustrie.
   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf
für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbin-
dungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions-
grenzwert von 0,05 mg/m3 für den Halbstundenmittel-
wert nicht überschritten werden.
  (4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

   (5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-
den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für
den Tagesmittelwert und von 40 mg/m3 für den Halb-
stundenmittelwert nicht überschritten werden.
   (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei beste-
henden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von
   300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 600 mg/m3
   für den Halbstundenmittelwert für Anlagen, die an-
   dere Biobrennstoffe einsetzen als naturbelassenes
   Holz, nicht überschritten werden;

2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
   von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;
3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von

   400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.
   (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf
1. bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen aus dem
   Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer
   Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis
   300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für
   den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den

   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2. für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärme-
   leistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
   von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.
  (8) Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe b ist bei Einsatz von naturbelas-
senem Holz nicht anzuwenden. Die Emissionsgrenz-
werte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten nicht für
den Einsatz von
1. naturbelassenem Holz,
2. Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 Buch-
   stabe f oder

3. ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestell-
   ten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen
   oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz
   von naturbelassenem Holz.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 hat der Betreiber Nach-
weis über die Einhaltung der Anforderungen, insbeson-
dere durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe,
jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorher-
gehende Kalenderjahr zu führen und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat
die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nach-
weiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.

                           §6
                Emissionsgrenzwerte
             für Großfeuerungsanlagen

          bei Einsatz flüssiger Brennstoffe

   (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe
einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die Anforderungen
1. dieses Absatzes, der Absätze 2 bis 7, des Absatzes 8
   Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1 und des Absatzes 10
   sowie
2. des Absatzes 8 Satz 2 und des Absatzes 9 Satz 2
   eingehalten werden.

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:

  a) Gesamtstaub                            10 mg/m3,
  b) Kohlenmonoxid                          80 mg/m3,
BGBl. 2013, Seite 1029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1029
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
   ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-
   wärmeleistung von
  aa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von

      aaa) leichtem Heizöl bei Kesseln mit einem

           Einstellwert der Sicherheitseinrichtung,
           insbesondere einen Sicherheitstempe-
           raturbegrenzer oder ein Sicherheits-
           druckventil, gegen Überschreitung
           aaaa) einer Temperatur von
                 weniger als 383,15 K
                 oder eines Überdrucks
                 von weniger als
                 0,05 MPa             180 mg/m3,
           bbbb) einer Temperatur von
                 383,75 K bis 483,15 K
                 oder eines Überdrucks
                 von 0,05 MPa bis
                 1,8 MPa              200 mg/m3,

           cccc) einer Temperatur von
                 mehr als 483,15 K
                 oder eines Überdrucks
                 von mehr als
                 1,8 MPa              250 mg/m3;
           bezogen auf den Referenzwert an
           organisch gebundenem Stickstoff von
           140 mg/kg nach Anhang B der
           DIN EN 267 Ausgabe April 2010; der or-
           ganisch gebundene Stickstoffgehalt des
           Brennstoffs ist nach DIN 51444 Aus-
           gabe 2003 zu bestimmen; die gemesse-
           nen Massenkonzentrationen an Stick-
           stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-
           gegeben als Stickstoffdioxid, sind auf
           den Referenzwert an organisch gebun-
           denem Stickstoff sowie auf die Bezugs-
           bedingungen 10 Gramm je Kilogramm
           Luftfeuchte und 20 Grad Celsius Ver-
           brennungslufttemperatur umzurechnen;

      bbb) anderen flüssigen
           Brennstoffen                300 mg/m3,
  bb) mehr als 100 MW bis 300 MW       150 mg/m3,

  cc) mehr als 300 MW                  100 mg/m3,
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
   als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
   leistung von
  aa) 50 MW bis 100 MW                 350 mg/m3,

  bb) mehr als 100 MW bis 300 MW       200 mg/m3,

  cc) mehr als 300 MW                  150 mg/m3,
  bei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungs-
  wärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätz-
  lich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein

  Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Pro-

  zent nicht unterschritten werden; soweit diese

  Anforderung zu Emissionen von weniger als

  50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt, ist min-
  destens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten,
  der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m3
  für den Tagesmittelwert führt;

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet und
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-

   lage 1 überschreitet.

   (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten
für Gesamtstaub darf bei Einsatz von leichtem Heizöl
die Rußzahl 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert nicht
überschritten werden.
   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
bei Anlagen, in denen Destillations- und Konversions-
rückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien einge-
setzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Be-
rücksichtigung von Vanadium zu bilden; für Vanadium
und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, darf
ein Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/m3 nicht über-
schritten werden.

  (4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
   (5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-
den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für
den Tagesmittelwert und von 40 mg/m3 für den Halb-
stundenmittelwert nicht überschritten werden.
   (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Alt-
anlagen bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einer Feue-
rungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die
ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der
Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im
Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3
für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

   (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei beste-
henden Anlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
außer leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von
1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von
   350 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,

2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
   von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,

3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von

   150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von

   300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht

   überschritten werden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tages-
mittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmit-
BGBl. 2013, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
telwert nicht überschritten werden. Abweichend von
Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen, die

1. im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von

   fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr-

   lich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von

   400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von

   800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht

   überschritten werden,

2. Destillations- oder Konversionsrückstände einset-

   zen, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für

   den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den

   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

   (8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei bestehen-
den Anlagen bei Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe
als leichtes Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung
von

1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
   von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,

2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.

Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d bleiben
unberührt.

    (9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanla-
gen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als
leichtes Heizöl, die im gleitenden Durchschnitt über ei-
nen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
triebsstunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feue-
rungswärmeleistung von

1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von
   850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
   von 1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten werden sowie ein Schwefelab-
   scheidegrad von mindestens 60 Prozent nicht unter-
   schritten werden;
3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht

   überschritten werden.
Soweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen
zum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vor-
schriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d
zum Schwefelabscheidegrad unberührt.

   (10) Abweichend von Absatz 3 zweiter Halbsatz darf

bei bestehenden Anlagen für Vanadium und seine Ver-
bindungen, angegeben als Vanadium, ein Emissions-
grenzwert von 1,0 mg/m3 nicht überschritten werden.

   (11) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6, Ab-
satz 7 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 9 hat jeweils bis
zum 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf

Jahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-

zeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlan-

gen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise je-

weils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums

aufzubewahren.

  (12) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anfor-

derungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die

Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten

von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010

(BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung be-
züglich des Schwefelgehaltes erfüllt, sind die in Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d genannten Anfor-
derungen zum Schwefelabscheidegrad nicht anzuwen-
den.

  (13) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 sind beim Einsatz von leichtem Heizöl nicht
anzuwenden.

                          §7

                Emissionsgrenzwerte
             für Großfeuerungsanlagen
        bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe

   (1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brenn-
stoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben,
dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Ab-
sätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat
dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:

  a) Gesamtstaub bei Einsatz von
     aa) Hochofengas oder Koksofengas        10 mg/m3,

     bb) sonstigen gasförmigen
         Brennstoffen                         5 mg/m3,
  b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von

     aa) Erdgas                              50 mg/m3,

     bb) Hochofengas oder Koksofengas 100 mg/m3,
     cc) sonstigen gasförmigen
         Brennstoffen                        80 mg/m3,
  c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
     meleistung von

     aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
         aaa) Erdgas                        100 mg/m3,
         bbb) sonstigen gasförmigen
              Brennstoffen                  200 mg/m3,

     bb) mehr als 300 MW                    100 mg/m3,

  d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
     aa) Flüssiggas                           5 mg/m3,

     bb) Koksofengas                        350 mg/m3,

     cc) Hochofengas                        200 mg/m3,

     dd) sonstigen gasförmigen
         Brennstoffen                        35 mg/m3;
BGBl. 2013, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.
   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW
bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von
135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden.
   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen zum
Reformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alke-
nen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stick-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als
Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
   von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden und
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.
   (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-
stabe bbb darf bei Altanlagen in Raffinerien für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von
300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden.

                         §8

               Emissionsgrenzwerte
              für Gasturbinenanlagen

  (1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen
1. dieses Absatzes und der Absätze 3, 4, 5 Satz 1, Ab-
   sätze 6 bis 10 sowie
2. der Absätze 2 und 5 Satz 2 eingehalten werden.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Stickstoffmonoxid und
     Stickstoffdioxid,
     angegeben als Stickstoffdioxid,       50 mg/m3,
  b) Kohlenmonoxid                        100 mg/m3;
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.
   (2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 gelten
bei Betrieb ab einer Last von 70 Prozent, unter ISO-
Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa,
relative Luftfeuchte 60 Prozent). Für den Betrieb bei
Lasten bis 70 Prozent legt die zuständige Behörde
den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in die-
sem Bereich einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen
für die in Absatz 1 genannten Schadstoffe fest.

   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a ist bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren
Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Pro-
zent beträgt, der Emissionsgrenzwert entsprechend der
prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.
Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für den Tages-
mittelwert darf nicht überschritten werden.
  (4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl
im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den
Wert 4 nicht überschreiten.
   (5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Gastur-
binen nur leichtes Heizöl, das bezüglich des Schwefel-
gehaltes die Anforderungen an leichtes Heizöl nach der
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt,
verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen an-
dere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwer-
tige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwe-
feloxiden angewendet werden.
  (6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe sind die
Emissionsgrenzwerte von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 für Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent um-
zurechnen.
   (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf für
eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme-
leistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer
Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW
oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen gasförmi-
gen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, oder
von flüssigen Brennstoffen, ein Emissionsgrenzwert
von 120 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
240 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden.

   (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 darf bei bestehenden An-
lagen beim Einsatz von
1. Erdgas in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit
   einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt
   von mindestens 75 Prozent oder in Anlagen im Kom-
   bibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungs-
   grad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 Pro-
   zent oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsma-
   schinen ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für
   den Tagesmittelwert und von 150 mg/m3 für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
2. sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder leichtem
   Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 120 mg/m3 für
   den Tagesmittelwert und von 240 mg/m3 für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
   (9) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 darf bei Altanlagen, die
im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich
in Betrieb sind,
1. bei Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert
   von 75 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   150 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;
BGBl. 2013, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen
   oder leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von
   150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.
  (10) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 darf bei Altanlagen, die
ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der
Energieversorgung während bis zu 300 Betriebsstun-
den jährlich in Betrieb sind,
1. bei Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert
   von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;
2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen
   oder leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von
   200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
   400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.
   (11) Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während
bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, sind die Absätze 1
bis 3 nicht anzuwenden.

   (12) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9, 10
oder 11 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für
die vorhergehenden fünf Jahre einen Nachweis über die
Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber
einer Anlage nach Absatz 8 Nummer 1 hat jeweils bis
zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene
Jahr einen Nachweis über die Einhaltung des jeweiligen

Gesamtwirkungsgrades zu führen und der zuständigen

Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Betreiber haben
die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nach-
weiszeitraums aufzubewahren.

   (13) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung sind Emis-
sionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffge-
halte auf Grundlage der jeweils maßgeblichen Anforde-
rungen an die Gasturbine nach dieser Vorschrift und
den jeweils maßgeblichen Anforderungen an die Zu-
satzfeuerung nach den §§ 6 oder 7 durch die Behörde
im Einzelfall festzulegen.

                         §9

                Emissionsgrenzwerte
                für Gasmotoranlagen
   (1) Gasmotoranlagen sind so zu errichten und zu be-
treiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat
dafür zu sorgen, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:

  a) Stickstoffmonoxid und
     Stickstoffdioxid,
     angegeben als Stickstoffdioxid,
     bei Einsatz von gasförmigen
     Brennstoffen                          200 mg/m3,

  b) Kohlenmonoxid                         250 mg/m3;
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.
  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 darf für bestehende An-

lagen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden.
   (3) Bei Gasmotoranlagen, die dem Notbetrieb wäh-
rend bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, ist Absatz 1
nicht anzuwenden.
   (4) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 3 hat je-
weils bis zum 31. März eines Jahres für das vorher-
gehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der
Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise
jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums
aufzubewahren.
   (5) Andere oder weiter gehende Anforderungen nach
anderen Rechtsverordnungen oder nach der Ersten All-
gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhal-
tung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

                          § 10

              Emissionsgrenzwerte bei
         Betrieb mit mehreren Brennstoffen
   (1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehre-
ren Brennstoffen so zu betreiben, dass die Anforderun-
gen des Satzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat
dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert den sich aus den Absätzen 2

   bis 4 jeweils ergebenden Emissionsgrenzwert und

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes über-
   schreitet.

   (2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen
Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der
jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis
der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswär-
meleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswär-
meleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage
maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der maßgeb-
liche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addi-
tion der nach Satz 1 ermittelten Werte.

   (3) Bei bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungs-
anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrück-
stände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt
werden, gilt
1. der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem
   höchsten Emissionsgrenzwert, sofern die mit dem
   Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert
   zugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens
   50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungs-
   wärmeleistung ausmacht,

2. im Übrigen Absatz 2 mit der Maßgabe, dass als
   Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem
   höchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses
   Wertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für
   den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenz-
   wert angesetzt wird.
Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie
die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende
Großfeuerungsanlagen, die Destillations- und Konver-
BGBl. 2013, Seite 1033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1033
sionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder
zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenver-
brauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefeltri-
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissions-
grenzwert von 600 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
von 1 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert als
über die Abgasvolumenströme gewichteten Durch-
schnittswert zulassen.

  (4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderun-
gen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.

                        § 11

                  Im Jahresmittel
        einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
  (1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-
meleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten
und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Ge-
samtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3
überschreitet.

   (2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester
Brennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und zu
betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksilber
und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber,
einen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m3 überschrei-
tet.

   (3) Großfeuerungsanlagen, ausgenommen beste-

hende Anlagen, sind bei Einsatz von festen und flüssi-
gen Brennstoffen und bei Einsatz von Biobrennstoffen
so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmit-
telwert die folgenden Emissionsgrenzwerte von Stick-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als
Stickstoffdioxid, überschreitet:
1. in Anlagen mit einer Feuerungswärme-
   leistung von 50 MW bis 100 MW        250 mg/m3

2. in Anlagen mit einer Feuerungswärme-
   leistung von mehr als 100 MW         100 mg/m3.

   (4) Bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungs-
grad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Prozent be-

trägt, ist der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 ent-

sprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung

heraufzusetzen.

   (5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gelten
nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung
der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis
zu 300 Stunden im Jahr dienen.
   (6) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gelten
nicht für Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb
während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen.
   (7) Die Anforderungen des Absatzes 4 gelten nicht
für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme-
leistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer
Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW
oder mehr ist.
   (8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 5 oder 6
hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vor-
hergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung
der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die
Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweis-
zeitraums aufzubewahren.

                         § 12
               Kraft-Wärme-Kopplung

   Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesent-
lichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-
Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist
technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Der
Betreiber hat der zuständigen Behörde diesen Umstand
gemäß Satz 1 anzuzeigen.

                         § 13
        Wesentliche Änderung von Anlagen

   Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert,
sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagen-
teile und Verfahrensschritte, die geändert werden sol-
len, sowie auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte,
auf die sich die Änderung auswirken wird, sofort anzu-
wenden. Für die Bestimmung der Anforderungen ist die
Gesamtleistung der Anlage nach erfolgter wesentlicher
Änderung maßgeblich.

                         § 14

            Anlagen zur Abscheidung
        und Kompression von Kohlendioxid
   (1) Vor der erstmaligen Genehmigung zur Errichtung
oder zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von
Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Me-

gawatt oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob

1. geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung ste-
   hen und
2. der Zugang zu Anlagen für den Transport des Koh-
   lendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für
   die Abscheidung und Kompression von Kohlendi-
   oxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
   sind.

Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweite-
rung einer Anlage um eine elektrische Nennleistung von
300 Megawatt oder mehr. Der Betreiber hat das Ergeb-
nis der Prüfung der zuständigen Behörde darzulegen.

   (2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen

erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine

hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der er-

richteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kom-
pression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen frei-
zuhalten.

                         § 15
            Begrenzung von Emissionen
      bei Lagerungs- und Transportvorgängen
   (1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen
sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Be-
hörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen
nach den Anforderungen der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft zu treffen.
   (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren
von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu
vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behält-
nisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuch-
tet werden.
  (3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind
geschlossene Transporteinrichtungen und geschlos-
sene Zwischenlager zu verwenden.
BGBl. 2013, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
                          § 16
           Ableitbedingungen für Abgase

   Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,
dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft-
strömung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-
tungshöhen sind die Anforderungen der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die
näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung fest-
zulegen.

                          § 17

           Abgasreinigungseinrichtungen
  (1) Soweit zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Abgasreinigungsanlagen erforderlich sind, muss der
gesamte Abgasstrom behandelt werden.
   (2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-
störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei
ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnah-
men für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen.
Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie
außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer
Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt

werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Be-
hörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stun-
den zu unterrichten.

   (3) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung

geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstö-

rung an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihres

Ausfalls vorzusehen. Bei Ausfall einer Abgasreinigungs-

einrichtung darf eine Anlage während eines Zeitraumes

von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten höchstens
120 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung
betrieben werden.

                    Abschnitt 3
        Messung und Überwachung

                          § 18
                      Messplätze

   Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage

für die Messungen zur Feststellung der Emissionen so-

wie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen
Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1
sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so be-
schaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass reprä-
sentative und einwandfreie Messungen gewährleistet
sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

                          § 19
       Messverfahren und Messeinrichtungen
   (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes-
sungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen-
den Messverfahren angewendet und geeignete Mess-
einrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 3
Nummer 1 bis 3 entsprechen, verwendet werden. Nä-
heres bestimmt die zuständige Behörde.
    (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro-
benahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qua-
litätssicherung von automatischen Messsystemen und
die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automati-
scher Messsysteme nach CEN-Normen des Europä-
ischen Komitees für Normung durchgeführt werden.

Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-
Normen, nationale Normen oder sonstige internationale
Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von
gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt wer-
den.

   (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau
von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-
lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Feue-
rungsanlage der zuständigen Behörde durch die Be-
scheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuwei-
sen, die von der zuständigen Landesbehörde oder der
nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Ab-
satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
gegebenen wurde.
   (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur
kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der
Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle,
die von der zuständigen Landesbehörde oder der nach
Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gege-
ben wurde, gemäß Absatz 5,
1. kalibrieren zu lassen und

2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

   (5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich mittels Parallel-
messung unter Verwendung der Referenzmethode prü-
fen zu lassen. Die Kalibrierung ist jeweils nach der Er-

richtung und jeder wesentlichen Änderung durchführen

zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist,

jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs

Monate nach Inbetriebnahme. Die Kalibrierung ist min-

destens alle drei Jahre zu wiederholen.

  (6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis
der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit
der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen
nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.

                           § 20
              Kontinuierliche Messungen
   (1) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuier-
lich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 22 Absatz 1

auszuwerten und im Falle von § 22 Absatz 2 Satz 3 der

zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln:

1. die Massenkonzentration der Emissionen an Ge-
   samtstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Koh-
   lenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid,
   Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und die Rußzahl,
   soweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung
   der Rußzahl festgelegt sind,
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs
   erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis-
   tung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuch-
   tegehalt und Druck.
Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor Inbetrieb-
nahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtun-
gen auszurüsten.
   (2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind
nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung
der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet
wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebs-
weise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge
des Sättigungszustandes des Abgases und der kon-
BGBl. 2013, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1035
stanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im
Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert an-
nimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuier-
liche Messung des Feuchtegehaltes verzichten und die
Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wer-

tes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nach-

weise über das Vorliegen der vorgenannten Vorausset-

zungen bei der Kalibrierung zu führen und der zustän-

digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber

hat die Nachweise fünf Jahre nach Kalibrierung aufzu-

bewahren.

  (3) Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des
Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.
   (4) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bau-
art, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmes-
sungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den
Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die
zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung
des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung
des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall
hat der Betreiber Nachweise über den Anteil des Stick-
stoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der
Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach
der Kalibrierung aufzubewahren.
   (5) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid
kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentra-
tion an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt
und durch Berechnung berücksichtigt werden.

  (6) Der Betreiber hat zur Feststellung des Schwefel-
abscheidegrades neben der Messung der Emissionen
an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den
Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig
zu ermitteln. Dabei bestimmt die zuständige Behörde
näher, wie nachgewiesen wird, dass die Schwefelab-
scheidegrade als Tagesmittelwert eingehalten werden.

   (7) Die zuständige Behörde kann bei Feuerungsan-
lagen, Gasturbinen und Gasmotoren mit einer Lebens-
dauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden be-
schließen, von den kontinuierlichen Messungen gemäß
Absatz 1 abzusehen.

                          § 21
                 Ausnahmen vom
      Erfordernis kontinuierlicher Messungen

   (1) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue-

rungsanlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben
werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen
an Gesamtstaub und Schwefeloxiden nicht erforderlich.
In diesem Fall hat der Betreiber Einzelmessungen für
Staub gemäß Absatz 7 durchführen zu lassen und re-
gelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate Nachweise
über den Schwefelgehalt des eingesetzten Brennstoffs
zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils
fünf Jahre nach Erstellung aufzubewahren.
  (2) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue-
rungsanlagen, die ausschließlich mit leichtem Heizöl,
Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben werden, Mes-
sungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefel-
oxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Betrei-
ber regelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate
Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren

Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach
Erstellung aufzubewahren.

   (3) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue-

rungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen

betrieben werden, Messungen zur Feststellung der

Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn

die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entspre-

chender Brennstoffe eingehalten werden. In diesem Fall

hat der Betreiber regelmäßig wiederkehrend alle sechs
Monate Nachweise über den Schwefelgehalt und den
unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu füh-
ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
legen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf
Jahre nach Erstellung aufzubewahren.
   (4) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei erdgas-
betriebenen Gasturbinen und erdgasbetriebenen Gas-
motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von weni-
ger als 100 Megawatt Messungen zur Feststellung der
Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere
Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen,
sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte einge-
halten werden. In diesem Fall hat der Betreiber Einzel-
messungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen zu las-
sen sowie Nachweise über die Korrelation zwischen
den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu füh-
ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
legen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf
Jahre nach Erstellung aufzubewahren.

   (5) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange-
geben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,
wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der
Brennstoffe, sichergestellt ist, dass die Emissions-
grenzwerte nach den §§ 4 und 5 für Quecksilber und
seine Verbindungen zu weniger als 50 Prozent in An-
spruch genommen werden und sich aus den Einzel-
messungen ergibt, dass der Jahresmittelwert nach
§ 11 Absatz 2 sicher eingehalten wird. In diesem Fall
hat der Betreiber regelmäßig wiederkehrend jährlich
Einzelmessungen durchführen zu lassen sowie Nach-
weise über die Korrelation zwischen den Prüfungen
und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Be-
treiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende

des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

   (6) Die Nachweise in den Fällen von Absatz 1 bis 5
sind durch Verfahren entsprechend einschlägiger CEN-
Normen oder, soweit keine CEN-Normen vorhanden
sind, anhand nachgewiesenermaßen gleichwertiger
Verfahren zu erbringen. Das Verfahren ist der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen und von dieser billigen zu las-
sen. Die Billigung gilt als erteilt, wenn die zuständige
Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen
widerspricht.
   (7) Soweit die vorangehenden Absätze Ausnahmen
von der kontinuierlichen Messung von Schwefeldioxid,
Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub oder Koh-
lenmonoxid zulassen, und soweit an deren Stelle Ein-
zelmessungen vorzunehmen sind, gilt § 23 Absatz 2
entsprechend. Soweit die vorangehenden Absätze
Ausnahmen von der kontinuierlichen Messung von an-
BGBl. 2013, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036
deren als in Satz 1 genannten Schadstoffen sowie von
den Parametern nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 zulassen, und soweit an deren Stelle
Einzelmessungen vorzunehmen sind, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass die Einzelmessungen soweit nicht ab-
weichend geregelt wiederkehrend alle drei Jahre durch-
zuführen sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
§ 23 Absatz 3 und 4 und des § 24 entsprechend.

                          § 22

            Auswertung und Beurteilung
          von kontinuierlichen Messungen

   (1) Während des Betriebes der Anlage ist aus den

nach § 20 ermittelten Messwerten für jede aufeinander

folgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittel-
wert zu bilden und nach Anlage 4 auf den Bezugssauer-
stoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emis-
sionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert
und begrenzt werden, darf die Umrechnung der Mess-
werte nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemes-
sene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoff-
gehalt liegt. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für
jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche
Betriebszeit, zu bilden. Jeder Tag, an dem mehr als
sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder
Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig
sind, ist ungültig. Für An- und Abfahrvorgänge, bei de-
nen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten

Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann,

sind durch die zuständige Behörde Sonderregelungen

zu treffen. Sind mehr als zehn Tage im Jahr wegen sol-

cher Situationen ungültig, hat die zuständige Behörde

den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen
einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen
Überwachungssystems zu verbessern.

   (2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-
sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen
Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Be-
treiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie die zugehö-
rigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre nach
Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufbewahren.
Soweit die Messergebnisse der zuständigen Behörde
durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen,
entfällt die Pflicht nach Satz 1, ihr den Messbericht vor-
zulegen.
  (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn

1. kein Ergebnis eines nach Anlage 3 validierten Tages-
   und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßge-
   benden Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10
   überschreitet und
2. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel-
   abscheidegrad nach § 4 oder § 6 unterschreitet.

   (4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte nach § 11
auf der Grundlage der validierten Tagesmittelwerte zu
berechnen; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Ka-
lenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl
der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für je-
des Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres ei-
nen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweis-
zeitraums aufzubewahren.

   (5) Die Emissionsgrenzwerte nach § 11 sind einge-
halten, wenn kein Ergebnis eines nach Absatz 4 ermit-
telten Jahresmittelwertes einen Emissionsgrenzwert
nach § 11 überschreitet.

                         § 23
                  Einzelmessungen

   (1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesent-
licher Änderung der Anlage Messungen zur Feststel-

lung, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllt werden, von einer
nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bun-

des-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen

Stelle durchführen zu lassen.

  (2) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1
nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frü-
hestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens
sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend
wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens
an drei Tagen durchführen zu lassen (Wiederholungs-
messungen).
   (3) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1
durchführen zu lassen, wenn die Anlage mit der höchs-
ten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während
der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauer-
betrieb zugelassen ist.

  (4) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 4

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die

Probenahmezeit für Messungen zur Bestimmung der

Emissionen an Stoffen nach

1. Anlage 1 Buchstabe a bis c mit Ausnahme von
   Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde und
   höchstens zwei Stunden,

2. Anlage 1 Buchstabe d sowie Benzo(a)pyren mindes-
   tens sechs Stunden und höchstens acht Stunden.
Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genann-
ten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten
Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Ku-
bikmeter Abgas liegen.
   (5) Abweichend von Absatz 2 sind für Großfeue-
rungsanlagen bei Einsatz fester und flüssiger Brenn-
stoffe und bei Einsatz von Biobrennstoffen die Wieder-
holungsmessungen zur Feststellung der Emissionen an
Stoffen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kon-
trollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer
Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewie-
sen ist, dass die Emissionen weniger als 50 Prozent der
Emissionsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der
Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nach-
weise zu führen und der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise
fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach
Satz 2 aufzubewahren.

                         § 24

                   Berichte und
         Beurteilung von Einzelmessungen
  (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Mes-
sungen nach § 23 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu
BGBl. 2013, Seite 1037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1037
erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich
vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthal-
ten:
1. Angaben über die Messplanung,
2. das Ergebnis jeder Einzelmessung,

3. das verwendete Messverfahren und

4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der

   Messergebnisse von Bedeutung sind.

   (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emis-
sionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1
überschreitet.

                         § 25

        Jährliche Berichte über Emissionen
  (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde erst-
mals für das Jahr 2016 und dann jährlich jeweils bis
zum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage
unter Beachtung der Aggregationsregeln nach § 3 Fol-
gendes zu berichten:
1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue-
   rungsanlage, in Megawatt,

2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas-
   turbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs-
   anlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs-
   anlage,
3. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten
   wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, ein-
   schließlich der Benennung der wesentlichen Ände-
   rung,
4. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro
   Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel-
   dioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff-
   dioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins-
   gesamt,

5. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,

6. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule

   pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge-

   schlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien:

  a) Steinkohle,
  b) Braunkohle,
  c) Biobrennstoffe,

  d) Torf,

  e) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der
     Bezeichnung des festen Brennstoffs,

  f) flüssige Brennstoffe,
  g) Erdgas,
  h) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich-
     nung des Gases,

7. für Feuerungsanlagen, auf die § 4 Absatz 4 anzu-

   wenden ist, den Schwefelgehalt der verwendeten
   heimischen festen Brennstoffe und den erzielten

   Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Mo-
   nat; im ersten Jahr der Anwendung von § 4 Absatz 4
   wird auch die technische Begründung dafür übermit-
   telt, warum die Einhaltung der in § 4 genannten
   Regel-Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist,
8. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch-
   schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht

   mehr als 1 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind,
   die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das Be-
   richtsjahr und die vorangegangenen vier Kalender-
   jahre,
9. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer
   Raffinerie ist.

   (2) Bis einschließlich für das Berichtsjahr 2015 hat

der Betreiber einer Anlage der zuständigen Behörde

jährlich jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres für jede
einzelne Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 4, 6 und 9 zu
berichten.

   (3) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-
desbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
prüfen den Bericht nach Absatz 1 und 2 auf Plausibilität

und leiten diesen dem Umweltbundesamt bis zum
31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres
auf elektronischem Weg zur Weiterleitung an die Euro-
päische Kommission zu. Das Umweltbundesamt hat
die Berichte zu Aufstellungen für jedes einzelne Be-
richtsjahr und Dreijahreszeiträume zusammenzustellen,
wobei die Angaben zu Feuerungsanlagen in Raffinerien
gesondert aufzuführen sind.

                    Abschnitt 4

         G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n

                           § 26
             Zulassung von Ausnahmen
   (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be-
treibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verord-
nung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der be-
sonderen Umstände des Einzelfalls
1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder
   nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,

2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-
   den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-

   wandt werden,

3. die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anlei-

   tung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gelten-

   den Fassung auch für einen als Ausnahme zugelas-
   senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei
   denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen
   der Nummer 1 vor, und

4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richt-
   linie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.

    (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richt-
linie 2010/75/EU Ausnahmen erteilt werden, die zu
einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission
führen, hat die zuständige Behörde eine Ausfertigung
der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit unverzüglich zur Weiterleitung an die Europä-

ische Kommission zuzuleiten.

                           § 27

           Weitergehende Anforderungen
  (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere
oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5
Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes, zu stellen, bleiben unberührt.
BGBl. 2013, Seite 1038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1038
   (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im
Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-

gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser Ver-

ordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb-

lich.

                    Abschnitt 5

             Schlussvorschriften
                          § 28

                Zugänglichkeit und
                Gleichwertigkeit von
             Normen und Arbeitsblättern

   (1) Die in den §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen
sowie die in §§ 19 und 21 genannten CEN-Normen sind
bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in
§ 2 Absatz 12 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei
der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Was-
ser mbH, Bonn, zu beziehen. Die genannten DIN-Nor-
men sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die ge-
nannten CEN-Normen sowie die genannten Arbeits-
blätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt
in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

   (2) Den in §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen und
DVGW-Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende
einschlägige CEN-Normen und soweit keine solchen
CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sons-
tige internationale Normen, die den nationalen Normen
nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen
stellen, gleich.

                          § 29

                Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1,
    § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1,
    § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 1
    oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte An-
    lage nicht richtig errichtet oder nicht richtig be-
    treibt,
 2. entgegen § 4 Absatz 12, § 5 Absatz 8 Satz 3 oder
    Satz 4, § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4,

    § 20 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, § 20 Absatz 4

    Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 2 oder 3,

    § 21 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 3

    Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 4 Satz 2 oder 3,

    § 21 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3, § 23 Absatz 5
    Satz 2 oder Satz 3 einen dort genannten Nachweis
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens
    fünf Jahre aufbewahrt,
 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2
    Satz 2, § 20 Absatz 6 Satz 2 und § 22 Absatz 1
    Satz 6 zuwiderhandelt,
 4. entgegen § 12 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht rich-
    tig oder nicht rechtzeitig macht,
 5. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Fläche
    nicht freihält,

 6. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
    Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,

 7. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 den Betrieb einer

    Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder

    eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Be-

    trieb nimmt,
 8. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 eine Unterrichtung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,
 9. entgegen § 18 Satz 1 einen Messplatz nicht oder
    nicht richtig einrichtet,

10. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass ein dort genanntes Messverfahren angewen-
    det oder eine dort genannte Messeinrichtung ver-
    wendet wird,

11. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass eine Probennahme oder Analyse oder die
    Qualitätssicherung nach den dort genannten Nor-
    men durchgeführt wird,
12. entgegen § 19 Absatz 3 einen dort genannten
    Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

13. entgegen § 19 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht
    oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht
    oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen
    lässt,

14. entgegen § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 3 Satz 1 oder
    Satz 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 oder
    Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 5
    einen dort genannten Bericht, eine dort genannte
    Aufstellung oder eine Übersicht nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
    Massenkonzentration, einen dort genannten Volu-
    mengehalt oder eine dort genannte Betriebsgröße
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig ermittelt, nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig registriert, nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
    wertet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig übermittelt,
16. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4

    Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 23 Absatz 1, 2

    oder Absatz 3 eine dort genannte Messung nicht,

    nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen

    lässt,

18. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder
    eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht
    mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
19. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 eine
    dort genannte Aufstellung oder Übersicht nicht
    oder nicht rechtzeitig vorlegt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1
   eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder
   nicht richtig betreibt oder
BGBl. 2013, Seite 1039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1039
2. entgegen § 11 Absatz 8 oder § 22 Absatz 5 Satz 2
   oder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
   nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder
   nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

                            § 30
                 Übergangsregelungen

  (1) Für bestehende Anlagen gelten
1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenom-

   men § 11 Absatz 1 und 2, ab dem 1. Januar 2016,

2. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 und 2 ab dem
   1. Januar 2019.
   (2) Abweichend von Absatz 1 gelten für Altanlagen
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis
200 MW, die mindestens 50 Prozent der erzeugten
Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durch-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf
oder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz
abgeben, die Anforderungen dieser Verordnung erst
ab dem 1. Januar 2023. Der Betreiber einer Anlage
nach Satz 1 hat ab dem 1. Januar 2016 für jedes Ka-
lenderjahr eine Aufstellung über den Anteil der erzeug-
ten Nutzwärme der Anlage, der als Dampf oder Warm-
wasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben
wurde, berechnet als Durchschnitt über den Zeitraum
der vorangegangenen fünf Jahre, zu erstellen und bis
zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Be-
hörde vorlegen.
   (3) Bis zu den in Absatz 1 und 2 jeweils genannten
Stichtagen ist für die betreffenden Anlagen die Verord-
nung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I
S. 129) geändert worden ist, in der bis zum 2. Mai 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Darüber hinaus
gelten bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen die
Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmut-
zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
soweit sie über die Anforderungen der in Satz 1 ge-
nannten oder der vorliegenden Verordnung hinausge-
hen. Im Einzelfall durch die zuständige Behörde ge-
stellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen blei-
ben unberührt.

   (4) Abweichend von Absatz 1 gelten für eine beste-

hende Anlage, für die der Betreiber bis zum 1. Januar
2014 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich
erklärt, dass er diese Anlage unter Verzicht auf die Be-
rechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum
31. Dezember 2023 stilllegt und ab dem 1. Januar 2016
höchstens in 17 500 Stunden betreibt, die Anforderun-
gen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Be-
grenzung von Schadstoffemissionen von Großfeue-
rungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.
L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.
Abweichend von Satz 1 gelten die Anforderungen aus
der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen-
anlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009
(BGBl. I S. 129) geändert worden ist‚ in der bis zum
2. Mai 2013 geltenden Fassung, soweit sie über die
Anforderungen der in Satz 1 genannten Richtlinie
hinausgehen. Im Einzelfall durch die zuständige Be-
hörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen bleiben unberührt.
   (5) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 hat für
jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Zahl der ab
dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden zu er-
stellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März
des Folgejahres vorlegen.
BGBl. 2013, Seite 1040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1040


Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4)

                             Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe

                Für die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten
                folgende Emissionsgrenzwerte:
                a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
                   Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,
                                                                    insgesamt 0,05 mg/m3,
                b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
                   Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
                   Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
                   Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
                   Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
                   Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
                   Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
                   Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
                   Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
                   Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
                                                                      insgesamt 0,5 mg/m3,
                c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),
                   angegeben als Arsen,
                   Benzo(a)pyren,
                   Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
                   wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
                   Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat),
                   angegeben als Chrom
                                                                    insgesamt 0,05 mg/m3,
                   oder
                   Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
                   Benzo(a)pyren,
                   Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
                   Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
                   Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
                                                                    insgesamt 0,05 mg/m3,
                   und
                d) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2
                                                                        insgesamt 0,1 ng/m3.

BGBl. 2013, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1041
                              Äquivalenzfaktoren

 Für den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für

                                    Anlage 2
                    (zu Anlage 1 Buchstabe d)

polychlorierte Dibenzo-
 dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentratio-
 nen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und
 benen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu
                             Stoff
 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
 2,3,7,8       – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)
 1,2,3,7,8     – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)
 1,2,3,4,7,8   – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
 1,2,3,7,8,9   – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
 1,2,3,6,7,8   – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
 1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)
 Octachlordibenzodioxin (OCDD)

 Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
 2,3,7,8       – Tetrachlordibenzofuran (TCDF)
 2,3,4,7,8     – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
 1,2,3,7,8     – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
 1,2,3,4,7,8   – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
 1,2,3,7,8,9   – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
 1,2,3,6,7,8   – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
 2,3,4,6,7,8   – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
 1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
 1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
 Octachlordibenzofuran (OCDF)

 Polychlorierte Biphenyle
 Non ortho PCB
 PCB 77
 PCB 81
 PCB 126
 PCB 169
 Mono ortho PCB
 PCB 105
 PCB 114
 PCB 118
 PCB 123
 PCB 156
 PCB 157
 PCB 167
 PCB 189
dl-PCB mit den angege-
summieren:
            Äquivalenzfaktor
           WHO-TEF 2005
           1
           1
           0,1
           0,1
           0,1
           0,01
           0,0003

           WHO-TEF 2005
           0,1
           0,3
           0,03
           0,1
           0,1
           0,1
           0,1
           0,01
           0,01
           0,0003

           WHO-TEF 2005

           0,0001
           0,0003
           0,1
           0,03

           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
BGBl. 2013, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1042
Anlage 3
(zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3)

                                             Anforderungen an die
                                      kontinuierlichen Messeinrichtungen
                                    und die Validierung der Messergebnisse

                1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent

eines einzelnen Messergeb-
                   nisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegren-
                   zung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht über-
                   schreiten:
                   a) Kohlenmonoxid
                   b) Schwefeldioxid
                   c) Stickstoffoxide
                   d) Gesamtstaub
                   e) organisch gebundener Gesamtkohlenstoff
                   f) Quecksilber

10 Prozent
20 Prozent
20 Prozent
30 Prozent
30 Prozent
40 Prozent
                2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der
                   gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung
                   ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
                3. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der

Kalibrierung ermittelten
                   Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25
                   zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
BGBl. 2013, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1043

                                                                                       Anlage 4
                                                                               (zu § 2 Absatz 5)

                             Umrechnungsformel

 Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen
 sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender
 Gleichung umzurechnen:
                                 21 – OB
                            EB =         x EM
                                 21 – OM

 EB =   Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
 EM = gemessene Massenkonzentration
 OB = Bezugssauerstoffgehalt
 OM = gemessener Sauerstoffgehalt

BGBl. 2013, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1044
                        Artikel 3

            Siebzehnte Verordnung
             zur Durchführung des
       Bundes-Immissionsschutzgesetzes
                  (Verordnung

         über die Verbrennung und die
  Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)

                  Inhaltsübersicht

                        Abschnitt 1
                  Allgemeine Vorschriften

§ 1    Anwendungsbereich

§ 2    Begriffsbestimmungen

                        Abschnitt 2

             Anforderungen an die Errichtung,
            die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3    Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die
       Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
§ 4    Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen

§ 5    Betriebsbedingungen
§ 6    Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanla-
       gen
§ 7    Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsan-
       lagen
§ 8    Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen
§ 9    Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen
§ 10   Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
§ 11   Ableitungsbedingungen für Abgase
§ 12   Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfall-
       mitverbrennung entstehenden Rückstände
§ 13   Wärmenutzung

                        Abschnitt 3
                Messung und Überwachung

§ 14   Messplätze
§ 15   Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 16   Kontinuierliche Messungen
§ 17   Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-
       sungen
§ 18   Einzelmessungen
§ 19   Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
§ 20   Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer-
       metallen
§ 21   Störungen des Betriebs
§ 22   Jährliche Berichte über Emissionen

                        Abschnitt 4
                 Gemeinsame Vorschriften

§ 23   Veröffentlichungspflichten
§ 24   Zulassung von Ausnahmen
§ 25   Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderun-
       gen

                        Abschnitt 5

                    Schlussvorschriften

§ 26   Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und
       Arbeitsblättern
§ 27   Ordnungswidrigkeiten
§ 28   Übergangsregelungen

Anlage 1                    Emissionsgrenzwerte für krebser-
(zu § 8 Absatz 1,           zeugende Stoffe
§ 18 Absatz 5 und
§ 20 Absatz 1)
Anlage 2                    Äquivalenzfaktoren
(zu Anlage 1
Buchstabe d)

Anlage 3                    Emissionsgrenzwerte für die Mitver-
(zu § 9,                    brennung von Abfällen
§ 10 Absatz 2,
§ 16 Absatz 1 und 4,
§ 17 Absatz 1 und 5,
§ 18 Absatz 2,
§ 19 Absatz 2,
§ 21 Absatz 3,

§ 22 Absatz 1 und
§ 28 Absatz 5 und 6)
Anlage 4                    Anforderungen an die kontinuier-

(zu § 15 Absatz 1,          lichen Messeinrichtungen und die
§ 16 Absatz 1 und           Validierung der Messergebnisse
§ 17 Absatz 5)
Anlage 5                    Umrechnungsformel
(zu § 2 Absatz 10)

                       Abschnitt 1

            A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                               §1
                     Anwendungsbereich

  (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
schaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs-
und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit
der in Nummer 2 genannten Verordnung genehmi-
gungsbedürftig sind und in denen folgende Abfälle
und Stoffe eingesetzt werden:
1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige
   Abfälle oder

2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die
   nicht in Nummer 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 des An-
   hangs 1 der Verordnung über genehmigungsbe-
   dürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
   aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige
   brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine
   anderen oder keine höheren Emissionen als bei der
   Verbrennung von leichtem Heizöl auftreten können,
   oder

3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der
   Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen.
   (2) Diese Verordnung gilt weder für Abfallverbren-
nungs- oder -mitverbrennungsanlagen noch für ein-
zelne Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien,
die, abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2.1, 1.2.2
und 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über geneh-
migungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe, aus-
schließlich bestimmt sind für den Einsatz von

1. Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 der

   Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
   Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I

   S. 1021, 1023) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Tierkörpern im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
   1069/2009 des Europäischen Parlaments und des
BGBl. 2013, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045
  Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevor-
  schriften für nicht für den menschlichen Verzehr
  bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhe-

  bung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verord-

  nung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300

  vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie

  2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) ge-

  ändert worden ist, oder

3. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erd-
   gasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln
   entstehen und dort verbrannt werden.

  (3) Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien,
   die für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke
   zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses weni-
   ger als 50 Megagramm Abfälle im Jahr behandeln,
   und

2. gasförmige Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3, die in
   Abfallmitverbrennungsanlagen eingesetzt werden,
   wenn ihre Verbrennung auf Grund ihrer Zusammen-

   setzung keine anderen oder höheren Emissionen

   verursacht als die Verbrennung von Erdgas.

   (4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Ab-
fallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen,

1. die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind bei der
   Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur

  a) Bekämpfung von Brandgefahren,

  b) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen,

  c) Behandlung von Abfällen und
  d) Nutzung der entstehenden Wärme sowie

2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der
   Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen
   Union nach § 48a Absatz 1 und 3 des Bundes-Im-
   missionsschutzgesetzes.

                         §2

               Begriffsbestimmungen
   (1) „Abfall“ im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe
oder Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung Ab-
fälle sind.

  (2) „Abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage“
im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfallmitverbren-
nungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 Megawatt oder mehr.

   (3) „Abfallmitverbrennungsanlage“ im Sinne dieser
Verordnung ist eine Feuerungsanlage, deren Haupt-
zweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion
stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfälle oder
Stoffe nach § 1 Absatz 1, bei gemischten Siedlungsab-
fällen nur soweit es sich um aufbereitete gemischte
Siedlungsabfälle handelt,

1. als regelmäßige oder zusätzliche Brennstoffe ver-
   wendet werden oder

2. mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt
   werden.

Die Anlage in diesem Sinne erstreckt sich auf die ge-

samte Abfallmitverbrennungsanlage, dazu gehören alle

Abfallmitverbrennungslinien, die Annahme und Lage-

rung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, die auf

dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen,

das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Ab-
satz 1, für Brennstoffe und Luft, der Kessel, die Abgas-
behandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen
Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen
und Abwässern, die bei der Abfallmitverbrennung ent-
stehen, der Schornstein, die Vorrichtungen und Sys-
teme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Auf-
zeichnung und zur Überwachung der Verbrennungsbe-
dingungen. Falls die Abfallmitverbrennung in solch ei-
ner Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage
nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion
stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Be-
handlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Ab-
fallverbrennungsanlage im Sinne des Absatzes 4.

   (4) „Abfallverbrennungsanlage“ im Sinne dieser Ver-

ordnung ist eine Feuerungsanlage, deren Hauptzweck

darin besteht, thermische Verfahren zur Behandlung
von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zu verwen-
den. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch
Oxidation der oben genannten Stoffe und andere ver-
gleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Verga-
sung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorge-
nannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehen-
den festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt

werden. Die Anlage in diesem Sinne erstreckt sich auf
die gesamte Abfallverbrennungsanlage, dazu gehören
alle Abfallverbrennungslinien, die Annahme und Lage-
rung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, die auf
dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen,
das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Ab-
satz 1, für Brennstoffe und Luft, der Kessel, die Abgas-
behandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen
Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen
und Abwässern, die bei der Abfallverbrennung entste-
hen, der Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme
zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeich-
nung und zur Überwachung der Verbrennungsbedin-
gungen.
   (5) „Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsli-
nie“ im Sinne dieser Verordnung ist die jeweilige tech-
nische Einrichtung der Abfallverbrennungs- oder -mit-
verbrennungsanlage; dazu gehören ein Brennraum, ge-
gebenenfalls ein Brenner, und die dazugehörige Steue-
rungseinheit, eine Abgasreinigungseinrichtung sowie
sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2 der Verordnung über genehmigungs-
bedürftige Anlagen.

  (6) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trä-
gergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen
Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Ein-
heit Kubikmeter je Stunde (m3/h) und bezogen auf das
Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15
Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach Abzug
des Feuchtegehalts an Wasserdampf.

   (7) „Aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle“ im
Sinne dieser Verordnung sind gemischte Siedlungsab-
fälle, für die zum Zwecke der Mitverbrennung Maßnah-
BGBl. 2013, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
men ergriffen wurden, die eine Belastung mit anorgani-
schen Schadstoffen, insbesondere Schwermetallen,
deutlich reduzieren; Trocknen, Pressen oder Mischen
zählen in der Regel nicht zu diesen Maßnahmen.
   (8) „Bestehende abfallmitverbrennende Großfeue-
rungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine ab-
fallmitverbrennende Großfeuerungsanlage,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt
   worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb
   gegangen ist, oder

3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen
   vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung
   und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor
   dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.

   (9) „Bestehende Abfallverbrennungs- oder -mitver-
brennungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine
Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage,
ausgenommen abfallmitverbrennende Großfeuerungs-
anlagen, die vor dem 2. Mai 2013 genehmigt oder er-
richtet wurde.
  (10) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-
ordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech-
nende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den
der jeweilige Emissionsgrenzwert unter Berücksichti-
gung von Anlage 5 zu beziehen ist.
   (11) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung
sind Biobrennstoffe gemäß § 2 Absatz 6 der Verord-
nung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
nungsmotoranlagen.

   (12) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-
gen; angegeben als Massenkonzentration in der Einheit
Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nano-
gramm je Kubikmeter Abgas (ng/m3) oder als Massen-
strom in der Einheit Megagramm pro Jahr (Mg/a).

   (13) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-
nung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise
in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas-
senkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be-
zugssauerstoffgehalt.

  (14) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung sind

1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr
   als 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen
   Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-
   Arbeitsblattes G 260 vom Mai 2008 für Gase der
   2. Gasfamilie entspricht, sowie

2. Klär-, Bio- und Grubengase nach DVGW-Arbeits-

   blatt G 262 vom September 2011, die die Bedingun-
   gen des DVGW-Arbeitsblattes G 260 als Austausch-

   gas oder als Zusatzgas zur Konditionierung erfüllen

   und insoweit die Grundgase der 2. Gasfamilie in der
   öffentlichen Gasversorgung ersetzen oder ergänzen.

   (15) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung
ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-
zeugten Wärme oxidiert wird.
  (16) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Ver-
ordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene
Wärmeinhalt der Brenn- oder Einsatzstoffe, der einer
Anlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird,
angegeben in Megawatt (MW).

   (17) „Gemischte Siedlungsabfälle“ im Sinne dieser
Verordnung sind Abfälle aus Haushaltungen sowie ge-
werbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrich-
tungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zu-
sammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähn-
lich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfällen im
Sinne dieser Verordnung gehören weder die unter der
Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Verordnung*
genannten Abfallfraktionen, die am Entstehungsort ge-
trennt eingesammelt werden, noch die unter der Abfall-
gruppe 20 02 derselben Verordnung genannten Abfälle.

   (18) „Gefährliche Abfälle“ im Sinne dieser Verord-
nung sind gefährliche Abfälle gemäß der Abfallver-
zeichnis-Verordnung.

  (19) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist
Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008.

                          Abschnitt 2
    Anforderungen an die Errichtung,
   die Beschaffenheit und den Betrieb

                                §3
               Anforderungen an die
              Anlieferung, die Annahme
     und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
   (1) Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder
-mitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vor-
sichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und An-
nahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verschmutzung
der Luft, des Bodens, des Oberflächenwassers und des
Grundwassers, andere Belastungen der Umwelt, Ge-
ruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren
für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, so
weit wie möglich zu begrenzen.

  (2) Der Betreiber trägt vor Annahme gefährlicher
Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-
nungsanlage die verfügbaren Angaben über die Abfälle
zusammen, damit festgestellt werden kann, ob die Ge-
nehmigungsbedingungen erfüllt sind. Diese Angaben
müssen Folgendes umfassen:

1. alle verwaltungsmäßigen Angaben über den Entste-
   hungsprozess der Abfälle, die in den in Absatz 3
   Satz 1 Nummer 1 genannten Dokumenten enthalten
   sind,

2. die physikalische und soweit praktikabel die chemi-
   sche Zusammensetzung der Abfälle,
3. alle sonstigen erforderlichen Angaben zur Beurtei-
   lung der Eignung der Abfälle für den vorgesehenen

   Verbrennungsprozess,

* Hinweis der Schriftleitung:

 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
 S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom
 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
BGBl. 2013, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047
4. Gefahrenmerkmale der Abfälle, Stoffe, mit denen sie
   nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaß-

   nahmen beim Umgang mit diesen Abfällen.

   (3) Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher
Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-
nungsanlage mindestens folgende Maßnahmen durch-
führen:

1. Prüfung der Dokumente, die in der Richtlinie

   2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des

   Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur

   Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom

   22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24)

   (Abfallrahmenrichtlinie) und gegebenenfalls in der

   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006

   über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom
   12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 135/2012
   (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30) geändert worden
   ist, sowie den Rechtsvorschriften für Gefahrgut-
   transporte vorgeschrieben sind, sowie

2. Entnahme von repräsentativen Proben und Kontrolle
   der entnommenen Proben, um zu überprüfen, ob die
   Abfälle den Angaben nach Absatz 2 entsprechen
   und den zuständigen Behörden die Feststellung der
   Art der behandelten Abfälle zu ermöglichen; die Pro-
   ben sind vor dem Abladen zu entnehmen, sofern
   dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand ver-
   bunden ist.

Die Proben gemäß Satz 1 Nummer 2 sind nach der Ver-
brennung oder Mitverbrennung des betreffenden Ab-
falls mindestens einen Monat lang aufzubewahren.
  (4) Der Betreiber der Anlage hat vor der Annahme
des Abfalls in der Abfallverbrennungs- oder -mitver-
brennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart ge-
mäß der Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen.

   (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be-
treibers für Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-
nungsanlagen Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4
zulassen, wenn diese Anlagen
1. Teil einer in Anhang 1 der Verordnung über geneh-
   migungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem
   Buchstaben E gekennzeichneten Anlage sind und

2. nur Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, die in-
   nerhalb der Anlage entstanden sind.
    (6) Flüssige Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1
sind in geschlossenen, gegen Überdruck gesicherten
Behältern zu lagern. Bei der Befüllung der Behälter ist
das Gaspendelverfahren anzuwenden oder die Ver-
drängungsluft zu erfassen. Der Betreiber hat vor Inbe-
triebnahme einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-
brennungsanlage offene Übergabestellen mit einer

Luftabsaugung auszurüsten. Die Verdrängungsluft aus

den Behältern sowie die abgesaugte Luft sind der

Feuerung zuzuführen. Bei Stillstand der Feuerung ist

eine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein Fül-
len von Lagertanks nur zulässig, wenn emissionsmin-
dernde Maßnahmen, insbesondere die Gaspendelung
oder eine Abgasreinigung, angewandt werden.

                          §4

                  Errichtung und

             Beschaffenheit der Anlagen
   (1) Abfallerbrennungs- oder -mitverbrennungsanla-
gen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben,
dass ein unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen
von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächen-
wasser oder das Grundwasser vermieden wird. Außer-

dem muss für das auf dem Gelände der Abfallverbren-

nungs- oder -mitverbrennungsanlage anfallende verun-

reinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser,

das bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung an-

fällt, eine ausreichende Speicherkapazität vorgesehen

werden. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende Was-

ser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung be-

handelt werden kann.

   (2) Der Betreiber hat eine Abfallverbrennungsanlage
für feste Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 vor In-
betriebnahme mit einem Bunker auszurüsten, der mit
einer Absaugung zu versehen ist und dessen abge-
saugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall,
dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen
zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vor-
zusehen.

   (3) Der Betreiber hat eine Abfallmitverbrennungsan-
lage für feste Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 vor
Inbetriebnahme mit geschlossenen Lagereinrichtungen
für diese Stoffe auszurüsten. Die bei der Lagerung ent-
stehende Abluft ist zu fassen.
  (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Abfallver-
brennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, soweit die
Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 der Abfallverbren-
nung oder Abfallmitverbrennung ausschließlich in ge-
schlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehrweg-
behältnissen zugeführt werden.
  (5) Für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs-
anlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erken-
nung und Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die
Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so
auszulegen sind, dass im Abfallbunker entstehende
oder eingetragene Brände erkannt und bekämpft wer-
den können.
   (6) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Ab-
fälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 Explosionen im La-
gerbereich nicht auszuschließen, sind abweichend von
Absatz 4 andere geeignete Maßnahmen durchzuführen.
Die Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde
näherer bestimmt.
   (7) Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme jede
Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinie einer
Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage mit
einem oder mehreren Brennern auszurüsten. Satz 1 ist
nicht anzuwenden, sofern die Voraussetzungen des § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind.

   (8) Der Betreiber hat eine Abfallverbrennungs- oder

-mitverbrennungsanlage vor der Inbetriebnahme mit

automatischen Vorrichtungen auszurüsten, durch die

sichergestellt wird, dass

1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
   Stoffen nach § 1 Absatz 1 erst möglich ist, wenn
   beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist,
BGBl. 2013, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
   Stoffen nach § 1 Absatz 1 nur so lange erfolgen
   kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhalten
   wird,
3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
   Stoffen nach § 1 Absatz 1 unterbrochen wird, wenn
   infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgas-
   reinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines
   kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes
   eintreten kann; dabei sind sicherheitstechnische
   Belange des Brand- und Explosionsschutzes zu be-
   achten.
    (9) Die Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs-
anlagen sind mit Registriereinrichtungen auszurüsten,
durch die Verriegelungen oder Abschaltungen durch
die automatischen Vorrichtungen nach Absatz 8 regis-

triert werden.

   (10) Sonstige Anforderungen, die sich aus der
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen oder aus § 5 Absatz 1
Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes un-
ter Beachtung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni-
sche Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)
vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils gelten-

den Fassung ergeben, bleiben unberührt.

                         §5

                Betriebsbedingungen
  (1) Eine Abfallverbrennungsanlage ist so zu errichten
und zu betreiben, dass
1. ein weitgehender Ausbrand der Abfälle oder der
   Stoffe nach § 1 Absatz 1 erreicht wird und
2. in der Schlacke und in der Rostasche ein Gehalt an
   organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von we-
   niger als 3 Prozent oder ein Glühverlust von weniger
   als 5 Prozent des Trockengewichtes eingehalten
   wird.
   (2) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach
Absatz 1 erforderlich ist, sind die Abfälle oder Stoffe
nach § 1 Absatz 1 vorzubehandeln. Die Vorbehandlung
erfolgt in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen
oder durch das Öffnen von Einwegbehältnissen.
   (3) Entgegen den Anforderungen nach Absatz 2 sol-
len infektiöse krankenhausspezifische Abfälle in die
Feuerung gebracht werden, ohne vorher mit anderen
Abfallarten vermischt oder anderweitig vorbehandelt
worden zu sein.
   (4) Die Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu be-
treiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung
von Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 erreicht
wird.

  (5) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu
halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung
sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen,
Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.

                         §6

             Verbrennungsbedingungen
           für Abfallverbrennungsanlagen
  (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, dass für die Verbrennungsgase, die

bei der Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1
Absatz 1 entstehen, nach der letzten Verbrennungsluft-
zuführung eine Mindesttemperatur von 850 Grad Cel-
sius eingehalten wird.
   (2) Bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen
mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof-
fen von mehr als 1 Prozent des Gewichts, berechnet als
Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass abwei-
chend von Absatz 1 eine Mindesttemperatur von
1 100 Grad Celsius eingehalten wird.
   (3) Die Mindesttemperatur muss auch unter ungüns-
tigsten Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung
der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für
eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden einge-
halten werden.

  (4) Die Messung der Mindesttemperatur hat in der

Nähe der Innenwand des Brennraumes zu erfolgen.
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die
Messung an einer anderen repräsentativen Stelle des
Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen
kann. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung
der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der
zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme
der Anlage.

  (5) Die Einhaltung der Mindesttemperatur und der

Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetrieb-
nahme der Anlage durch Messungen oder durch ein

von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten
nachzuweisen.
   (6) Abweichend von Absatz 1 bis 3 können die zu-
ständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder
Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zu-
lassen, sofern
1. die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung ein-
   gehalten werden und
2. nachgewiesen wird, dass durch die Änderung der
   Verbrennungsbedingungen keine größeren Abfall-
   mengen und keine Abfälle mit einem höheren Gehalt
   an organischen Schadstoffen, insbesondere an po-
   lyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, po-
   lyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten
   Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen,
   entstehen, als unter den in Absatz 1 bis 3 festgeleg-
   ten Bedingungen zu erwarten wären.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist zumindest
einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs-
anlage unter den geänderten Verbrennungsbedingun-
gen durch Messungen oder durch ein von der zustän-
digen Behörde anerkanntes Gutachten zu erbringen.
Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmi-
gungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immis-
sionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an
die Europäische Kommission vorzulegen.

   (7) Für bestehende Anlagen gilt der Nachweis für
ausreichende Verbrennungsbedingungen auch als er-
bracht, sofern zumindest einmal nach der Inbetrieb-
nahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen
wird, dass keine höheren Emissionen, insbesondere
an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen,
polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten
Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen,
entstehen als bei den jeweils nach Absatz 1 bis 3 fest-
gelegten Verbrennungsbedingungen.
BGBl. 2013, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
   (8) Während des Anfahrens und bei drohender Un-
terschreitung der Mindesttemperatur müssen die Bren-
ner mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen
Brennstoffen nach Nummer 1.2.2 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
leichtem Heizöl oder sonstigen flüssigen Stoffen nach
§ 1 Absatz 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung
keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Ver-
brennung von leichtem Heizöl auftreten können, betrie-
ben werden.
   (9) Beim Abfahren von Abfallverbrennungsanlagen
oder einzelnen Abfallverbrennungslinien müssen die
Brenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedin-
gungen so lange betrieben werden, bis sich keine Ab-
fälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mehr im Feuerraum
befinden. Die Brenner sind ausschließlich mit den in
Absatz 8 genannten Brennstoffen zu betreiben. Satz 1
ist nicht auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Ab-
satz 1 anzuwenden, soweit auf Grund ihrer Zusammen-
setzung keine anderen oder keine höheren Emissionen
als bei der Verbrennung von leichtem Heizöl auftreten
können und sie zur Aufrechterhaltung der Verbren-
nungsbedingungen eingesetzt werden.

                          §7

             Verbrennungsbedingungen
         für Abfallmitverbrennungsanlagen

   (1) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich-
ten und zu betreiben, dass für die Verbrennungsgase,
die bei der Abfallmitverbrennung entstehen, eine
Mindesttemperatur von 850 Grad Celsius eingehalten
wird.

   (2) Bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen
mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof-
fen von mehr als 1 Prozent des Gewichts, berechnet als
Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass abwei-
chend von Absatz 1 eine Mindesttemperatur von
1 100 Grad Celsius eingehalten wird.
   (3) Die Mindesttemperatur muss auch unter ungüns-
tigsten Bedingungen für eine Verweilzeit von mindes-
tens zwei Sekunden eingehalten werden.
   (4) Die Messung der Mindesttemperatur hat an einer
durch die zuständige Behörde in der Genehmigung
festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums
oder Nachverbrennungsraums zu erfolgen. Die Über-
prüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsen-
tativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen
Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage.
  (5) Die Einhaltung der Mindesttemperatur und der

Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetrieb-
nahme der Anlage durch Messungen oder durch ein

von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten
nachzuweisen.

   (6) Abweichend von den Absatz 1 bis 3 kann die zu-
ständige Behörde andere Verbrennungsbedingungen
zulassen, sofern

1. die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung ein-
   gehalten werden und

2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 für or-

   ganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
   und für Kohlenmonoxid eingehalten werden.

Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmi-
gungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immis-
sionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an
die Europäische Kommission vorzulegen.

                        §8

               Emissionsgrenzwerte
          für Abfallverbrennungsanlagen
  (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:

  a) Gesamtstaub                             5 mg/m3,
  b) organische Stoffe,
     angegeben als Gesamtkohlenstoff,       10 mg/m3,

  c) gasförmige anorganische
     Chlorverbindungen,
     angegeben als Chlorwasserstoff,        10 mg/m3,
  d) gasförmige anorganische
     Fluorverbindungen,
     angegeben als Fluorwasserstoff,         1 mg/m3,

  e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
     angegeben als Schwefeldioxid,          50 mg/m3,

  f) Stickstoffmonoxid und
     Stickstoffdioxid,
     angegeben als Stickstoffdioxid,       150 mg/m3,

  g) Quecksilber und seine
     Verbindungen,
     angegeben als Quecksilber,            0,03 mg/m3,

  h) Kohlenmonoxid                          50 mg/m3,
  i) Ammoniak, sofern zur Minderung
     der Emissionen von Stickstoffoxiden
     ein Verfahren zur selektiven
     katalytischen oder nichtkatalytischen
     Reduktion eingesetzt wird             10 mg/m3;
2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emis-
   sionsgrenzwerte überschreitet:
  a) Gesamtstaub                            20 mg/m3,

  b) organische Stoffe,
     angegeben als Gesamtkohlenstoff,       20 mg/m3,
  c) gasförmige anorganische
     Chlorverbindungen,
     angegeben als Chlorwasserstoff,        60 mg/m3,

  d) gasförmige anorganische
     Fluorverbindungen,

     angegeben als Fluorwasserstoff,         4 mg/m3,

  e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
     angegeben als Schwefeldioxid,       200 mg/m3,

  f) Stickstoffmonoxid und
     Stickstoffdioxid,
     angegeben als Stickstoffdioxid,       400 mg/m3,

  g) Quecksilber und seine
     Verbindungen,

     angegeben als Quecksilber,            0,05 mg/m3,

  h) Kohlenmonoxid                         100 mg/m3,
BGBl. 2013, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
  i) Ammoniak, sofern zur Minderung
     der Emissionen von Stickstoffoxiden
     ein Verfahren zur selektiven
     katalytischen oder nichtkatalytischen
     Reduktion eingesetzt wird             15 mg/m3;

3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
   lage 1 überschreitet.

  (2) Für Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feue-
rungswärmeleistung von weniger als 50 MW gilt
1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
   ein Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von
   10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und

2. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
   ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und
   Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
   von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert.

   (3) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 bezie-
hen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Pro-
zent. Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei
der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen,
oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt
der Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent.

                         §9

               Emissionsgrenzwerte
         für Abfallmitverbrennungsanlagen
   (1) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich-
ten und zu betreiben, dass folgende Emissionsgrenz-
werte in den Abgasen eingehalten werden:

1. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 3, sofern

  a) die Anlage nicht mehr als 25 Prozent der jeweils
     gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Abfall-
     mitverbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen
     erzeugt, und
  b) bei Einsatz gemischter Siedlungsabfälle nur auf-
     bereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt
     werden, sowie
2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10
   Absatz 1, sofern
  a) die Anlage mehr als 25 Prozent der jeweils gefah-
     renen Feuerungswärmeleistung einer Abfallmit-
     verbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen er-
     zeugt oder
  b) bei Einsatz gemischter Siedlungsabfälle keine
     aufbereiteten gemischten Siedlungsabfälle einge-
     setzt werden.

Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Ab-
fälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1 sowie die für ihre
Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe.
  (2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von
Kalkstein gemäß Nummer 2.3 oder 2.4 des Anhangs 1

der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
gelten die Regelungen in der Anlage 3 Nummer 2 auch
dann, wenn abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a der Anteil der Mitverbrennungsstoffe
an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung
25 Prozent übersteigt.

   (3) Werden in Anlagen nach Absatz 2 mehr als
40 Prozent der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-
leistung aus gefährlichen Abfällen einschließlich des
für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brenn-
stoffs erzeugt, gelten abweichend von Absatz 2 die
Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1. Für
die Ermittlung des prozentualen Anteils nach Satz 1 un-
berücksichtigt bleiben flüssige brennbare Abfälle und
Stoffe nach § 1 Absatz 1, wenn

1. deren Massengehalt an polychlorierten aromati-
   schen Kohlenwasserstoffen, wie zum Beispiel poly-
   chlorierte Biphenyle oder Pentachlorphenol, weniger
   als 10 Milligramm je Kilogramm und deren unterer
   Heizwert mindestens 30 Megajoule je Kilogramm
   beträgt oder

2. auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen
   oder keine höheren Emissionen als bei der Verbren-
   nung von leichtem Heizöl auftreten können.
   (4) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in An-
lage 3 festgelegt oder nach dem in Anlage 3 vorgege-
benen Verfahren ermittelt wurde. Soweit in Anlage 3
nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmit-
telwerte das Zweifache der jeweils festgelegten Tages-
mittelwerte nicht überschreiten. Soweit Emissions-
grenzwerte nach Anlage 3 Nummer 3 von der Feue-
rungswärmeleistung abhängig sind, ist für abfallmit-
verbrennende Großfeuerungsanlagen die Feuerungs-
wärmeleistung gemäß § 3 der Verordnung über Groß-
feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-
lagen maßgeblich.

   (5) Die zuständige Behörde hat die jeweiligen Emis-
sionsgrenzwerte, insbesondere soweit sie nach An-
lage 3 rechnerisch zu ermitteln sind oder abweichend
festgelegt werden können, im Genehmigungsbescheid
oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen.

                         § 10
                  Im Jahresmittel
        einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
  (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende
Emissionsgrenzwerte überschreitet:
1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
   angegeben als Stickstoffdioxid,         100 mg/m3,
2. Quecksilber und seine Verbindungen,
   angegeben als Quecksilber,             0,01 mg/m3.

   (2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich-
ten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die
Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3,
3.7 oder 4.3 überschreitet.
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder
weniger nicht anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
                          § 11
         Ableitungsbedingungen für Abgase

   Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,
dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft-

strömung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-
tungshöhen sind die Anforderungen der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu berücksichtigen.
Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung
festzulegen.

                          § 12
              Behandlung der bei der
           Abfallverbrennung und Abfall-
     mitverbrennung entstehenden Rückstände

   (1) Rückstände, wie Schlacken, Rostaschen, Filter-
und Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte und sons-
tige Abfälle der Abgasbehandlung, sind nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes zu vermeiden, zu verwerten oder zu beseitigen. So-
weit die Verwertung der Rückstände technisch nicht

möglich oder unzumutbar ist, sind sie ohne Beeinträch-
tigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
   (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Filter-
und Kesselstäube, die bei der Abgasentstaubung sowie
bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen und Abgas-
zügen anfallen, getrennt von anderen festen Abfällen
erfasst werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit einer
Wirbelschichtfeuerung.
   (3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Ab-
satz 1 erforderlich ist, sind die Bestandteile an organi-
schen und löslichen Stoffen in den Abfällen und sons-
tigen Stoffen zu vermindern.
   (4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhal-
tige, staubförmige Rückstände sind so auszulegen und
zu betreiben, dass hiervon keine relevanten diffusen
Emissionen ausgehen können. Dies gilt besonders hin-
sichtlich notwendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten
an verschleißanfälligen Anlagenteilen. Der Betreiber hat
dafür zu sorgen, dass trockene Filter- und Kessel-
stäube, Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und
trocken abgezogene Schlacken in geschlossenen Be-
hältnissen befördert oder zwischengelagert werden.
   (5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Verwer-
tung oder Beseitigung der bei der Abfallverbrennung
oder -mitverbrennung entstehenden Abfälle, insbeson-
dere der Schlacken, Rostaschen und der Filter- und
Kesselstäube, ist ihr Schadstoffpotenzial, insbesondere
deren physikalische und chemische Eigenschaften
sowie deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen,
durch geeignete Analysen zu ermitteln. Die Analysen
sind für die gesamte lösliche Fraktion und die
Schwermetalle im löslichen und unlöslichen Teil durch-
zuführen.

                          § 13
                    Wärmenutzung
   Wärme, die in Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-
nungsanlagen entsteht und die nicht an Dritte abge-

geben wird, ist in Anlagen des Betreibers zu nutzen,
soweit dies nach Art und Standort dieser Anlagen tech-
nisch möglich und zumutbar ist. Der Betreiber hat,
soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte ab-
gegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers

genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von
mehr als einem halben Megawatt erzeugbar ist, elektri-
schen Strom zu erzeugen.

                     Abschnitt 3

         Messung und Überwachung

                           § 14

                       Messplätze
   Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage
für die Messungen zur Feststellung der Emissionen
oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermitt-
lung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze ein-
zurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausrei-
chend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein
sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und
einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres
bestimmt die zuständige Behörde.

                           § 15

       Messverfahren und Messeinrichtungen
   (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes-
sungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen-
den Messverfahren angewendet und geeignete Mess-
einrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 4
Nummer 1 bis 4 entsprechen, verwendet werden. Nä-
heres bestimmt die zuständige Behörde.
    (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro-
benahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qua-
litätssicherung von automatischen Messsystemen und
die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automati-
scher Messsysteme nach CEN-Normen des Euro-
päischen Komitees für Normung durchgeführt werden.
Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-
Normen, nationale Normen oder sonstige internationale
Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von
gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt
werden.
   (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau
von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-
lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Abfall-
verbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage der zu-
ständigen Behörde durch die Bescheinigung einer
Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen, die von der zu-
ständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht
bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben wurde.
   (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur
kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der
Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der
Bezugs- oder Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch
eine Stelle, die von einer nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes bekannt gegebenen wurde, ge-
mäß Absatz 5
1. kalibrieren zu lassen und

2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

   (5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich mittels Parallel-
messung unter Verwendung der Referenzmethode prü-
fen zu lassen. Die Kalibrierung ist jeweils nach der Er-
richtung und jeder wesentlichen Änderung durchführen
BGBl. 2013, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist,
jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs
Monate nach Inbetriebnahme. Die Kalibrierung ist min-
destens alle drei Jahre zu wiederholen.
  (6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis
der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit
der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen
nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.

                         § 16

             Kontinuierliche Messungen

  (1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der

Anforderungen gemäß Anlage 4 folgende Parameter

kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszu-

werten:

1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 8
   Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Nummern 2.1,
   2.2, 2.3, 3.1 bis 3.6 sowie 4.1 und 4.2 gemäß An-
   lage 3,

2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
3. die Temperaturen nach § 6 Absatz 1 oder 2 sowie
   § 7 Absatz 1 oder 2 und

4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs
   erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere die Ab-
   gastemperatur, das Abgasvolumen, den Feuchtege-
   halt und den Druck.

Der Betreiber hat hierzu die Abfallverbrennungs- oder
-mitverbrennungsanlagen vor Inbetriebnahme mit ge-
eigneten Messeinrichtungen und Messwertrechnern
auszurüsten. Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2
gilt nicht, soweit Emissionen einzelner Stoffe nach § 8
Absatz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 2.1, 2.3, 3.1
bis 3.5 sowie 4.1 der Anlage 3 nachweislich auszu-
schließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen
zu erwarten sind und soweit die zuständige Behörde
eine entsprechende Ausnahme erteilt hat.
   (2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind
nicht notwendig, wenn das Abgas vor der Ermittlung
der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet
wird.

   (3) Ergibt sich aufgrund der eingesetzten Abfälle
oder Stoffe nach § 1 Absatz 1, der Bauart, der Betriebs-
weise oder von Einzelmessungen, dass der Anteil des
Stickstoffdioxids an den Stickstoffdioxidemissionen
unter 10 Prozent liegt, soll die zuständige Behörde auf
die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids ver-
zichten und die Bestimmung des Anteils durch Berech-
nung zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nach-
weise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Ka-
librierung zu führen und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise
jeweils fünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewah-
ren.

   (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf gasförmige
anorganische Fluorverbindungen nicht anzuwenden,
wenn Reinigungsstufen für gasförmige anorganische

Chlorverbindungen betrieben werden, die sicherstellen,

dass die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Num-

mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c oder
nach Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 gemäß An-
lage 3 nicht überschritten werden.

   (5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 kontinuierlich zu messen, wenn
geeignete Messeinrichtungen verfügbar sind.
   (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kön-
nen die zuständigen Behörden auf Antrag des Betrei-
bers Einzelmessungen für Chlorwasserstoff, Fluorwas-
serstoff, Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid zulassen,
wenn durch den Betreiber sichergestellt ist, dass die
Emissionen dieser Schadstoffe nicht höher sind als
die dafür festgelegten Emissionsgrenzwerte.

  (7) Der Betreiber hat zur Feststellung des Schwefel-

abscheidegrades neben der Messung der Emissionen

an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den

Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig

zu ermitteln. Dabei bestimmt die zuständige Behörde
näher, wie nachgewiesen wird, dass die Schwefelab-
scheidegrade als Tagesmittelwert eingehalten werden.

   (8) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange-
geben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,
wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissi-
onsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe g und Nummer 2 Buchstabe g oder nach Anlage 3
Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 nur zu weniger
als 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden.

                          § 17

            Auswertung und Beurteilung
          von kontinuierlichen Messungen
   (1) Während des Betriebs der Abfallverbrennungs-
oder -mitverbrennungsanlagen ist aus den nach § 16
ermittelten Messwerten für jede aufeinander folgende
halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bil-
den und nach Anlage 5 auf den Bezugssauerstoffgehalt
umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch
Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt
werden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für
die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauer-
stoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.
Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der
Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit
einschließlich der An- oder Abfahrvorgänge, zu bilden.

   (2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-
sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen
Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der
Betreiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie die zuge-
hörigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre
nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufbe-
wahren. Soweit die Messergebnisse der zuständigen
Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung
vorliegen, entfällt die Pflicht nach Satz 1, ihr den Mess-
bericht vorzulegen.

  (3) Der Betreiber hat in den Messbericht nach Ab-
satz 2 Folgendes aufzunehmen:

1. die Häufigkeit und die Dauer einer Nichteinhaltung

   der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 oder

   nach § 7 Absatz 1 bis 3 und

2. die Aufzeichnungen      der   Registriereinrichtungen
   nach § 4 Absatz 9.
BGBl. 2013, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
    (4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte gemäß
§ 10 werden auf der Grundlage der nach Anlage 4 va-
lidierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die
Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzu-
zählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu
teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen
Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und
der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folge-
jahres auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind
fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzube-
wahren.
  (5) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn

1. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Tages-
   mittelwertes den jeweils maßgebenden Emissions-

   grenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, Anlage 3
   Nummer 2.1, 2.3, 3.1 bis 3.5 sowie 4.1 überschreitet,

2. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Halb-
   stundenmittelwertes den jeweils maßgebenden
   Emissionsgrenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 2,
   Anlage 3 Nummer 2.2, 2.3, 3.4, 3.6 sowie 4.2 über-
   schreitet,

3. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel-
   abscheidegrad nach Anlage 3 Nummer 3.1 sowie
   Nummer 3.3 unterschreitet und
4. kein nach Absatz 4 ermittelter Jahresmittelwert den
   jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach
   § 10, Anlage 3 Nummer 2.3, Nummer 3.7 sowie
   Nummer 4.3 überschreitet.

                         § 18
                  Einzelmessungen

   (1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentli-
cher Änderung einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-

brennungsanlage bei der Inbetriebnahme durch Mes-
sungen einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit
§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
gegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbren-
nungsbedingungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 oder nach
§ 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt werden.
   (2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesent-
licher Änderung einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-
brennungsanlage Messungen einer nach § 29b Absatz 2
in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung,
ob die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3
oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Ab-
satz 6, nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder An-
lage 3 Nummer 2.1, 2.2, 3.1 bis 3.6 sowie 4.1 und 4.2
festgelegten Anforderungen erfüllt werden, nach Ab-
satz 3 und 4 durchführen zu lassen.
   (3) Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Mo-
naten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindes-
tens an einem Tag und anschließend wiederkehrend
spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen
durchführen zu lassen.
   (4) Die Messungen sind vorzunehmen, wenn die An-
lage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die
sie bei den während der Messung verwendeten Abfäl-
len oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 für den Dauerbetrieb
zugelassen ist.
  (5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 8
Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit für

Messungen zur Bestimmung der Emissionen an Stoffen
nach
1. Anlage 1 Buchstabe a bis c mit Ausnahme von
   Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde; sie
   soll zwei Stunden nicht überschreiten,

2. Anlage 1 Buchstabe d sowie Benzo(a)pyren mindes-
   tens sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht
   überschreiten.
Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genann-
ten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten
Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Ku-
bikmeter Abgas liegen.

                         § 19

                   Berichte und
         Beurteilung von Einzelmessungen

  (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzel-
messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen
und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht
Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Mess-
bericht muss Folgendes enthalten:

1. Angaben über die Messplanung,
2. das Ergebnis jeder Einzelmessung,
3. das verwendete Messverfahren und

4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der
   Messergebnisse von Bedeutung sind.
  (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittel-
wert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 über-
schreitet.

                         § 20

             Besondere Überwachung
        der Emissionen an Schwermetallen
   (1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Ab-
fälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 oder anderer Er-
kenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung
von Einzelmessungen, Emissionskonzentrationen an
Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten
sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte über-
schreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzen-
trationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln
und zu dokumentieren. § 18 Absatz 5 gilt entspre-
chend.
   (2) Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen
nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch
andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskon-
trollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit aus-
reichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass
die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten wer-
den.

                         § 21
               Störungen des Betriebs
   (1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen
an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-
brennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen
nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zustän-
digen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat un-
verzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ord-
BGBl. 2013, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
nungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Num-
mer 2 und 3 bleiben unberührt.
  (2) Die zuständige Behörde trägt durch entspre-

chende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass

der Betreiber
1. seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ord-
   nungsgemäßen Betrieb nachkommt oder
2. die Anlage außer Betrieb nimmt.
   (3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs-
anlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbren-
nungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen
bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeid-
bare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der
Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, wäh-
renddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8
und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen ab-
gewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf
von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlen-
monoxid nach

1. § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h,
2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und
3. Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 4.1.

   (4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht
länger weiterbetrieben werden als,
1. vier aufeinander folgende Stunden und
2. innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.

Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf

eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 Abgas, ge-

messen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten.

§ 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 4
gelten entsprechend.

                         § 22

        Jährliche Berichte über Emissionen

   (1) Der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Groß-
feuerungsanlage hat der zuständigen Behörde erstmals
für das Jahr 2016 und dann jährlich jeweils bis zum
31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage unter
Beachtung von § 9 Absatz 4 Satz 3 zu berichten:
1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue-
   rungsanlage, in Megawatt,
2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas-
   turbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs-
   anlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs-
   anlage,
3. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten
   wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, inklu-
   sive Benennung der wesentlichen Änderung,

4. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro

   Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel-

   dioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff-
   dioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins-
   gesamt,
5. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,
6. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule
   pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge-
   schlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien:

  a) Steinkohle,
  b) Braunkohle,

  c) Biobrennstoffe,
  d) Torf,

  e) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der

     Bezeichnung des festen Brennstoffs,

  f) flüssige Brennstoffe,
  g) Erdgas,
  h) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich-
     nung des Gases,
7. für Feuerungsanlagen, auf die Nummer 3.1.2 der
   Anlage 3 anzuwenden ist, den Schwefelgehalt der
   verwendeten heimischen festen Brennstoffe und
   den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über
   jeden Monat und im ersten Jahr der Anwendung von
   Nummer 3.1.2 der Anlage 3 auch die technische
   Begründung dafür, warum die Einhaltung mit den in
   Nummer 3.1 der Anlage 3 genannten Regel-Emis-
   sionsgrenzwerten nicht durchführbar ist,

8. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch-
   schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht
   mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb
   sind, die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das
   Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalen-
   derjahre,

9. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raf-
   finerie ist.
   (2) Bis einschließlich für das Berichtsjahr 2015 hat
der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Großfeue-

rungsanlage der zuständigen Behörde jährlich jeweils

bis zum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne An-

lage gemäß Absatz 1 Nummer 4, 6 und 9 zu berichten.

   (3) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-
desbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
prüfen den Bericht nach Absatz 1 und 2 auf Plausibilität
und leiten diesen dem Umweltbundesamt bis zum

31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres
auf elektronischem Weg zur Weiterleitung an die Euro-
päische Kommission zu. Das Umweltbundesamt hat
die Berichte zu Aufstellungen für jedes einzelne Be-
richtsjahr und Dreijahreszeiträume zusammenzustellen,
wobei die Angaben zu Feuerungsanlagen in Raffinerien
gesondert aufzuführen sind.

                    Abschnitt 4
         G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n

                           § 23
               Veröffentlichungspflichten

  Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mit-
verbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung

der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich

Folgendes zu veröffentlichen:

1. die Ergebnisse der Emissionsmessungen,
2. einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmes-
   sungen mit den Emissionsgrenzwerten und
3. eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.

Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rück-
schlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
gezogen werden können. Die zuständige Behörde legt
Art und Form der Veröffentlichung fest.
BGBl. 2013, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
                        § 24
            Zulassung von Ausnahmen

   (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be-
treibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verord-
nung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der be-
sonderen Umstände des Einzelfalls

1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder

   nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,

2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-
   den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-
   wandt werden,

3. die Ableitungshöhe nach der Technischen Anleitung
   zur Reinhaltung der Luft auch für den als Ausnahme
   zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es
   sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen
   der Nummer 1 vor, und
4. die Anforderungen folgender Richtlinien eingehalten
   werden:
  a) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 19. November 2008
     über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter

     Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,
     L 127 vom 26.5.2009, S. 24) (Abfallrahmenricht-
     linie),
  b) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September
     1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphe-
     nyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
     (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die
     Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
     18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, und
  c) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 24. November 2010
     über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
     und Verminderung der Umweltverschmutzung)
     (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
   (2) Abweichend von § 4 Absatz 2 kann die zustän-
dige Behörde Abfallverbrennungsanlagen ohne Abfall-
bunker oder eine zum Teil offene Bunkerbauweise in
Verbindung mit einer gezielten Luftabsaugung zulas-
sen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnah-
men oder auf Grund der Beschaffenheit der Abfälle
oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 die Entstehung von
Staub- und Geruchsemissionen so gering wie möglich

gehalten wird.
   (3) Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe
für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Ge-
nehmigungsbescheids, einschließlich der Begründung
der festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

                        § 25
           Weitergehende Anforderungen
           und wesentliche Änderungen
  (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere
oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5
Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes, zu stellen, bleibt unberührt.

   (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im
Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser

Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb-
lich. Weitergehende Anforderungen, die sich aus ande-
ren Rechtsvorschriften oder diese konkretisierenden
Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

   (3) Der Einsatz gefährlicher Abfälle in einer Anlage,
die nur für den Einsatz nicht gefährlicher Abfälle geneh-
migt ist, ist nach Maßgabe von § 16 Absatz 1 Satz 1

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als eine we-

sentliche Änderung der Anlage einzustufen.

   (4) Nach Maßgabe von § 20 Absatz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Be-
hörde den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mit-
verbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sicher-
gestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage be-
traute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist und
die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet.

                    Abschnitt 5
             Schlussvorschriften

                          § 26

        Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit
         von Normen und Arbeitsblättern
   (1) Die in § 2 Absatz 19 genannten DIN-Normen sind
bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in
§ 2 Absatz 14 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei
der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Was-
ser mbH, Bonn, zu beziehen. Die genannten DIN-Nor-
men sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die ge-
nannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent-
und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
   (2) Den in § 2 genannten DIN-Normen und DVGW-
Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende einschlä-
gige CEN-Normen und soweit keine solchen CEN-Nor-
men verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige inter-
nationale Normen, die den nationalen Normen nach-
gewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen,
gleich.

                          § 27

                Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1,
    § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 7 Satz 1, § 4 Ab-
    satz 8 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
    Übergabestelle oder eine dort genannte Anlage
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 5
    Absatz 4, § 6 Absatz 1, 2, 3, 8 oder Absatz 9 Satz 1,
    § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 1, § 9
    Absatz 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Ab-
    satz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder § 28 Absatz 2 eine
    Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage
    nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

 3. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst
    werden,
BGBl. 2013, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
 4. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt,
    dass dort genannter Abfall in geschlossenen Be-
    hältnissen befördert oder zwischengelagert wird,
 5. entgegen § 13 Satz 2 aus der dort genannten
    Wärme Strom nicht erzeugt,
 6. entgegen § 14 einen Messplatz nicht oder nicht
    richtig einrichtet,

 7. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,

    dass ein dort genanntes Messverfahren angewen-

    det oder eine dort genannte Messeinrichtung ver-
    wendet wird,

 8. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,

    dass eine Probennahme oder Analyse oder die
    Qualitätssicherung nach den dort genannten Nor-
    men durchgeführt werden,
 9. entgegen § 15 Absatz 3 einen dort genannten
    Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 15 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht
    oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht
    oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen
    lässt,
11. entgegen § 15 Absatz 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19
    Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 oder Absatz 2
    einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 oder
    § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Massen-
    konzentration der Emissionen, den dort genannten
    Volumengehalt an Sauerstoff, eine dort genannte
    Temperatur oder eine dort genannte Betriebsgröße
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert,
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auswertet,
    oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig doku-
    mentiert,

13. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 einen

    Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

    führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht

    oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 7

    Satz 2 zuwiderhandelt,

15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen Messwert für
    andere als die dort genannten Zeiten umrechnet,
16. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder
    eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht
    mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

17. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Ver-

    brennungsbedingung nicht oder nicht rechtzeitig

    überprüfen lässt,

18. entgegen § 18 Absatz 2 eine dort genannte Mes-
    sung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
20. entgegen § 23 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anlage
   nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, oder
2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 einen
   Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
   führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

   rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens

   fünf Jahre aufbewahrt.

                           § 28

                 Übergangsregelungen

  (1) Für bestehende Anlagen gelten
1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenom-
   men § 10, ab dem 1. Januar 2016,
2. die Anforderungen nach § 10 ab dem 1. Januar
   2019.
   (2) Bei bestehenden Anlagen, bei denen die in § 6
Absatz 3 festgelegte Verweilzeit wegen besonderer
technischer Schwierigkeiten nicht erreicht werden
kann, ist diese Anforderung spätestens bei einer Neuer-
richtung der Verbrennungslinie oder des Abhitzekessels
zu erfüllen.
   (3) Wird eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-
nungsanlage durch Zubau einer oder mehrerer Abfall-
verbrennungs- oder -mitverbrennungslinien in der
Weise erweitert, dass die vorhandenen und die neu zu
errichtenden Linien eine gemeinsame Anlage bilden, so
bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu er-
richtenden Linien nach den Vorschriften des Zweiten
und Dritten Abschnitts, für die vorhandenen Linien rich-
ten sich die Anforderungen nach dieser Vorschrift.
   (4) Abweichend von Absatz 1 müssen bestehende
Abfallverbrennungsanlagen die Anforderungen nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f sowie § 8 Absatz 1

Nummer 2 Buchstabe f für Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, erst

ab dem 1. Januar 2019 erfüllen.

   (5) Abweichend von Absatz 1 müssen bestehende

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker und Ze-

menten sowie Anlagen zum Brennen von Kalk die An-
forderungen nach Anlage 3 Nummer 2.1 Buchstabe d
spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen; bis zu die-
sem Datum sind die Anforderungen der Verordnung
über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab-
fällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Au-
gust 2003 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Ver-

ordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert

worden ist in ihrer bis zum 2. Mai 2013 geltenden Fas-

sung anzuwenden.
  (6) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind auf
bestehende Abfallverbrennungsanlagen die Anforde-
rungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht anzuwen-
den.
  (7) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind auf
bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanla-
gen die Anforderungen nach Anlage 3 Nummer 3.7
Buchstabe a nicht anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057

                                                                                      Anlage 1
                                             (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1)

              Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe

 Für die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten
 folgende Emissionsgrenzwerte:
 a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
    Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,
                                                     insgesamt 0,05 mg/m3,
 b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
    Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
    Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
    Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
    Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
    Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
    Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
    Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
    Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
    Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
                                                       insgesamt 0,5 mg/m3,
 c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),
    angegeben als Arsen,
    Benzo(a)pyren,
    Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
    wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
    Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat),
    angegeben als Chrom
                                                      insgesamt 0,05 mg/m3
    oder
    Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
    Benzo(a)pyren,
    Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
    Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
    Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
                                                      insgesamt 0,05 mg/m3
    und
 d) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2
                                                         insgesamt 0,1 ng/m3.

BGBl. 2013, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058
Anlage 2
(zu Anlage 1 Buchstabe d)

                                             Äquivalenzfaktoren

                Für den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für

polychlorierte Dibenzo-
                dioxine, Dibenzofurane und di-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentratio-
                nen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und
                benen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu
                                            Stoff
                Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
                2,3,7,8       – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)
                1,2,3,7,8     – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)
                1,2,3,4,7,8   – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
                1,2,3,7,8,9   – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
                1,2,3,6,7,8   – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
                1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)
                Octachlordibenzodioxin (OCDD)

                Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)

                2,3,7,8       – Tetrachlordibenzofuran (TCDF)
                2,3,4,7,8     – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
                1,2,3,7,8     – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
                1,2,3,4,7,8   – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
                1,2,3,7,8,9   – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
                1,2,3,6,7,8   – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
                2,3,4,6,7,8   – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
                1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
                1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
                Octachlordibenzofuran (OCDF)

                Polychlorierte Biphenyle
                Non ortho PCB
                PCB 77
                PCB 81
                PCB 126
                PCB 169
                Mono ortho PCB
                PCB 105
                PCB 114
                PCB 118
                PCB 123
                PCB 156
                PCB 157
                PCB 167
                PCB 189
di-PCB mit den angege-
summieren.
            Äquivalenzfaktor
           WHO-TEF 2005
           1
           1
           0,1
           0,1
           0,1
           0,01
           0,0003

           WHO-TEF 2005

           0,1
           0,3
           0,03
           0,1
           0,1
           0,1
           0,1
           0,01
           0,01
           0,0003

           WHO-TEF 2005

           0,0001
           0,0003
           0,1
           0,03

           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
           0,00003
BGBl. 2013, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1059

                                                                                                         Anlage 3
                                  (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2,
                                              § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6)

                              Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

Die Anlage 3 dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Abfallmitverbrennungsanlagen. Wenn in dieser
Anlage für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt
bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermitt-
lung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter. Die in dieser
Anlage vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Abfallmitverbrennungsanlagen unter
Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

1.   Rechnerische Festlegung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung
     von Abfällen
     Soweit in dieser Anlage keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben
     sind, ist die folgende Formel (Mischungsregel) anzuwenden. Die Mischungsregel ist zur Berechnung der Emis-
     sionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Absatz 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Be-
     zugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieser Anlage sind die in § 5 Absatz 1 auf-
     geführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige
     Probenahmezeit festgelegt sind.
                                       VAbfall x CAbfall + VVerfahren x CVerfahren
                                                                                   =C
                                                  VAbfall + VVerfahren

     VAbfall:     Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1
                  Absatz 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs
                  entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 weniger als
                  10 Prozent an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitver-
                  brennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von
                  10 Prozent dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 zu berechnen.
     VVerfahren: Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.
     CAbfall:     Emissionsgrenzwert für die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauer-
                  stoffgehalt für die in § 8 Absatz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
     CVerfahren: Emissionswert und Bezugssauerstoffgehalt gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle ande-
                 ren Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen
                 Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie
                 13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-
                 gelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind
                 die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu
                 verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffge-
                 halte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zugrunde
                 zu legen.
     C:           Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsan-
                  lagen, der sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergibt.

2.   Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie Anlagen zum
     Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt
     werden
     Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen festen Be-
     zugssauerstoffgehalt von 10 Prozent zu beziehen. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenz-
     werte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte
     Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauer-
     stoffgehalts.

     2.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)
                                              Emissionsparameter                                     C

           a)   Gesamtstaub                                                                          10

           b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
              angegeben als Chlorwasserstoff                                                         10

           c)   gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
                angegeben als Fluorwasserstoff                                                       1

BGBl. 2013, Seite 1060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1060
                                           Emissionsparameter
       d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
          angegeben als Stickstoffdioxid in
            aa) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern und Zement
            bb) Anlagen zum Brennen von Kalk
       e)   Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
            angegeben als Schwefeldioxid
       f)   organische Stoffe,
            angegeben als Gesamtkohlenstoff
       g) Quecksilber und seine Verbindungen,
          angegeben als Quecksilber
       h) Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden

                      C

                     200
                     350

                     50

                     10

                      0,03
ein Verfahren
          zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird          30 mg/m3

       2.1.1 Bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen bis zum 31. Dezember

2018 ist zu prüfen, ob die
             Anforderungen zur Begrenzung von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid für Neuanlagen unter
             verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können. Die Möglichkeiten, die Emissionen an
             Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid aus dem Abgas in Anlagen
durch feuerungstechnische
             oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind aus-
             zuschöpfen.
       2.1.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen

für Schwefeldioxid und Ge-
             samtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der na-
             türlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden
kann, dass durch den Einsatz
             von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und
             Schwefeldioxid entstehen.
       2.1.3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen

für Quecksilber und seine
             Verbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natür-
             lichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von
             Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein
             Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 nicht überschritten wird.
Die Möglichkeiten, die Emissionen
             an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas durch feue-
             rungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende
             mindern, sind auszuschöpfen.
       2.1.4 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen
Maßnahmen weiter zu ver-

für Ammoniak genehmigen,
             sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich
             sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von
Abfällen oder Stoffen nach § 1
             Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Ammoniak entstehen. In diesem Fall sind dem Ammoniak-
             grenzwert die durch Vergleichsmessungen zu ermittelnden rohstoffbedingten Ammoniakemissio-
             nen hinzuzurechnen; die aus Abfällen resultierenden Emissionen bleiben dabei unberücksichtigt.

   2.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
                                           Emissionsparameter
       a)   Gesamtstaub
       b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
          angegeben als Chlorwasserstoff
       c)   gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
            angegeben als Fluorwasserstoff
       d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
          angegeben als Schwefeldioxid
       e)   Quecksilber und seine Verbindungen,
            angegeben als Quecksilber

       2.2.1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen

                      C
                     30

                     60

                      4

                     200

                      0,05

für Schwefeldioxid und Ge-
             samtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der na-
             türlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden
kann, dass durch die Verbren-
             nung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff
             und Schwefeldioxid entstehen.
       2.2.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen

für Quecksilber und seine
             Verbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natür-
             lichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von
BGBl. 2013, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1061
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                                1061

                     Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber

entstehen und ein
                     Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emis-
                     sionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas
                     durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter
                     zu vermindern, sind auszuschöpfen.

     2.3 Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m3)
                                                    Emissionsparameter
          Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
          angegeben als Stickstoffdioxid

   C

200
          Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als
          Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emis-
          sionsgrenzwert von 350 mg/m3.

     2.4 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
          2.4.1 Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung
                der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 festzulegen.
          2.4.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 8 Absatz 1 für

Kohlen-
                monoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der
                Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann,
                dass durch den Einsatz von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emis-
                sionen an Kohlenmonoxid entstehen.
3.   F e u e r u n g s a n l a g e n , i n d e n e n A b f ä l l e o d e r S t o f f e g e m ä ß § 1 A b s a t z 1 m i t v e r-
     brannt werden
     Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf folgende Bezugs-
     sauerstoffgehalte zu beziehen:
     a) bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biobrennstoffen auf einen festen
        stoffgehalt von 6 Prozent

Bezugssauer-
     b) bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt
        von 3 Prozent oder
     c) für Emissionswerte nach Anlage 3 Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 auf den nach Anlage 3 Nummer 1 zu berech-
        nenden Bezugssauerstoffgehalt.
     Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten
     Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter
     Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
     3.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in
         mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):

            Emis-
            sions-                          1 MW bis            10 MW bis           50 MW bis

            para-                           < 10 MW              < 50 MW             100 MW
            meter
                         Steinkohle                     1 300

                                                                                       400
                        Braunkohle                      1 000
            SO2

            und

            SO3                                                                     350 und

                                                   350 oder                       Schwefelab-
                       Wirbelschicht         Schwefelabscheidegrad                scheidegrad
                                                 ≥ 75 Prozent                     ≥ 75 Prozent

            NOX                               500,                400,
                                           bei Wirbel-         bei Wirbel-
                                          schichtfeue-        schichtfeue-             300
                                            rung 300            rung 300

             CO                                150*                150                 150

          * Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der

    > 100 MW bis
                          > 300 MW
       300 MW

                          150 und
                         Schwefel-
                        minderungs-
      200 und               grad

    Schwefelab-         ≥ 85 Prozent

    scheidegrad
                          200 und
    ≥ 85 Prozent
                        Schwefelab-
                        scheidegrad
                        ≥ 85 Prozent

                             150,
                          bei Braun-
         200             kohlestaub-
                         feuerungen
                              200

                   200

Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
BGBl. 2013, Seite 1062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1062

       3.1.1 Soweit bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr die Anforderung an
             den Schwefelabscheidegrad zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert
             führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr
             als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt.
       3.1.2 Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle
             aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnis-
             mäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im
             Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feue-
             rungswärmeleistung von
                a) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von 93 Prozent nicht unterschritten
                   wird;
                b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und
                   zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent nicht unterschritten wird;
                c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein
                   Schwefelabscheidegrad von mindestens 97 Prozent nicht unterschritten wird.
                Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei bestehenden abfallmitverbrennenden
                Großfeuerungsanlagen auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage
                verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von
                a) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von 92 Prozent nicht unterschritten
                   wird;
                b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und
                   zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent nicht unterschritten wird;
                c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein
                   Schwefelabscheidegrad von mindestens 96 Prozent nicht unterschritten wird.
                Im Fall der Anwendung von Satz 1 oder 2 beträgt CAbfall 0 mg/m3.
       3.1.3 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und
             Schwefelltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
             feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-
             wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
             Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad bleiben unberührt.
       3.1.4 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und
             Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
             feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-
             wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

   3.2 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von Biobrennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
       unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):
         Emis-
         sions-                                                         50 MW bis            > 100 MW bis
         para-                                   < 50 MW                                                               > 300 MW
                                                                         100 MW                 300 MW
         meter
                    naturbelassenes                 200
          SO2             Holz
          und                                                              200                     200                    150
          SO3           sonstiger                   350
                      Biobrennstoff
                    naturbelassenes
                          Holz                      250
          NOX                                                              250                     200                    150
                        sonstiger
                      Biobrennstoff                 400

                    naturbelassenes
                      Holz sowie                   150*                    150                     200                    200
                      Holzabfälle
           CO
                        sonstiger
                      Biobrennstoff                250*                    250                     250                    250

       * Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

       3.2.1 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und
             Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
             feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-
             wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

BGBl. 2013, Seite 1063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1063

    3.2.2 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und
          Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
          feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
             a) 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
                600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;
             b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert
                und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;
             c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
                400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

3.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3)
    bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):
      Emis-
      sions-                                             50 MW bis          > 100 MW
                                       < 50 MW                                                  > 300 MW
      para-                                               100 MW           bis 300 MW
      meter
                    Heizöl EL                                     10. BImSchV
       SO2                                                                  200 und            150 und
       und         sonstiger                                               Schwefel-          Schwefel-
       SO3                               850                350
                   Brennstoff                                           minderungsgrad     minderungsgrad
                                                                         ≥ 85 Prozent       ≥ 85 Prozent
                    Heizöl EL            250                200
      NOX          sonstiger                                                    150               100
                                         350                300
                   Brennstoff
       CO                                 80                80                  80                80

    3.3.1 Beim Einsatz von leichtem Heizöl gilt als Emissionswert (CVerfahren) für Schwefeldioxid und Schwe-
          feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, der jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen
          oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 gemessene Emissionswert. Bei Anlagen mit einer Feuerungs-
          wärmeleistung mit mehr als 300 MW ist für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
          Schwefeldioxid, der Emissionswert (CVerfahren) von 150 mg/m3 anzuwenden.
    3.3.2 Soweit bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr die Anforderung an
          den Schwefelabscheidegrad zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert
          führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr
          als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt.
    3.3.3 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und
          Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
          feuerungsanlagen, ausgenommen bei Einsatz von leichtem Heizöl, mit einer Feuerungswärmeleis-
          tung von
             a) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
                von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;
             b) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
                400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
    3.3.4 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und
          Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
          feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
             a) 50 MW bis 100 MW und Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein
                Emissionsgrenzwert von 350 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m3 für den Halb-
                stundenmittelwert;
             b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert
                und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;
             c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
                300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

3.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
    Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen
    Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich
    zu überwachenden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3
    sowie für NOX unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der Verordnung über
    Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie einen entsprechenden Bezugs-

BGBl. 2013, Seite 1064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1064
       sauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die
       Nummer 3.5 bis 3.7 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von
       80 mg/m3 oder bei Einsatz von Erdgas von 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
       3 Prozent zur Anwendung.

   3.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in
                                           Emissionsparameter
       a)   Gesamtstaub
       b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
          angegeben als Chlorwasserstoff
       c)   gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
            angegeben als Fluorwasserstoff
       d) organische Stoffe,
          angegeben als Gesamtkohlenstoff
       e)   Quecksilber und seine Verbindungen,
            angegeben als Quecksilber

mg/m3)
                         C
                        10

                        20

                         1

                        10

                         0,03
       3.5.1 Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten gilt bei Wirbelschichtfeuerungen ein Ta-
             gesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
             von 100 mg/m3.
angegeben als Chlorwasserstoff,
       3.5.2 Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbin-
             dungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt bei bestehenden
abfallmitverbrennenden Großfeue-
             rungsanlagen, bei denen es zum Betrieb der Abgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem
             Abgasstrom vor der Abgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Spei-
             chermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-
             zung des Abgasstroms nach der Abgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert
             für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als
Fluorwasserstoff, von 10 mg/m3.
   3.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
                                           Emissionsparameter
       a)   Gesamtstaub
       b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
          angegeben als Chlorwasserstoff
       c)   gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
            angegeben als Fluorwasserstoff
       d) Quecksilber und seine Verbindungen,
          angegeben als Quecksilber
 C
20

60

 4

 0,05
       Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten gilt bei Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstun-
       denmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von
       200 mg/m3. Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluor-
       verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt bei bestehenden
abfallmitverbrennenden Großfeue-
       rungsanlagen, bei denen es zum Betrieb der Abgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Abgas-
       strom vor der Abgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als
       Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms
       nach der Abgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für gasförmige anorga-
       nische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.
   3.7 Feste Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von festen Brennstoffen, Biobrennstoffen und flüssigen
       Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerwärmeleistung von 50 MW oder mehr (Jahresmittelwerte
       in mg/m3)
                                           Emissionsparameter
       a)   Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
            angegeben als Stickstoffdioxid,
            bei einer Feuerungswärmeleistung von
            aa) 50 MW bis 100 MW
            bb) mehr als 100 MW
       b) Quecksilber und seine Verbindungen,
          angegeben als Quecksilber

 C

250
100

 0,01
BGBl. 2013, Seite 1065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1065
         Die Überwachung der vorgeschriebenen Begrenzungen der Emissionen an Quecksilber und seinen Ver-
         bindungen, angegeben als Quecksilber, beginnt sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten
         Messeinrichtung, spätestens jedoch zum 1. Januar 2019.
4.   Sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in Nummer 2 oder 3 aufgeführt sind
     und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt
     Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte
werden
eingehalten werden, auf einen für das
     jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, der jedoch höchstens 11 Prozent betragen darf, zu
     beziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle
     der Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden,
     soll die Behörde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen
     der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder auf
die Festlegung eines Bezugssauerstoff-
     gehalts verzichten. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen
     zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzo-
     furane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder Satz

     4.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)
                                            Emissionsparameter
         a)   Gesamtstaub
         b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
            angegeben als Chlorwasserstoff
         c)   organische Stoffe,
              angegeben als Gesamtkohlenstoff
         d) Quecksilber und seine Verbindungen,
            angegeben als Quecksilber

     4.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
                                            Emissionsparameter
         a)   gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
              angegeben als Chlorwasserstoff
         b) Quecksilber und seine Verbindungen,
            angegeben als Quecksilber
2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

                               C
                              10

                              10

                              10

                               0,03

                               C

                              60

                               0,05
     4.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrenn-
         stoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
         50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m3)
                                            Emissionsparameter
         Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
         angegeben als Stickstoffdioxid,
         bei einer Feuerungswärmeleistung von
         a)   50 MW bis 100 MW
         b) mehr als 100 MW

 C

250
100
BGBl. 2013, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066
Anlage 4
(zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)

                                              Anforderungen an die
                                       kontinuierlichen Messeinrichtungen
                                     und die Validierung der Messergebnisse

                1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent

eines einzelnen Messergeb-
                   nisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegren-
                   zung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht über-
                   schreiten:
                   a) Kohlenmonoxid:
                   b) Schwefeldioxid:
                   c) Stickstoffoxid:
                   d) Gesamtstaub:
                   e) Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:
                   f) Chlorwasserstoff:
                   g) Fluorwasserstoff:
                   h) Quecksilber:

10 Prozent
20 Prozent
20 Prozent
30 Prozent
30 Prozent
40 Prozent
40 Prozent
40 Prozent
                2. Für Gesamtstaub bezieht sich abweichend von Nummer 1 der genannte Pro-
                   zentsatz auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegren-
                   zung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m3
                   unterschreitet.
                3. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der
                   gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrie-
                   rung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.
                4. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der

Kalibrierung ermittelten
                   Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22
                   zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
BGBl. 2013, Seite 1067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1067

                                                                                      Anlage 5
                                                                             (zu § 2 Absatz 10)

                             Umrechnungsformel

 Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen
 sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender
 Gleichung umzurechnen:
                                  21 – OB
                             EB =         x EM
                                  21 – OM

 EB =   Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
 EM = gemessene Massenkonzentration
 OB = Bezugssauerstoffgehalt
 OM = gemessener Sauerstoffgehalt

BGBl. 2013, Seite 1068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1068
                        Artikel 4
                  Änderung der

                 Verordnung zur

           Begrenzung der Emissionen
   flüchtiger organischer Verbindungen beim
   Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,
      Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

   Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen
oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April
2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 7 wird folgender Satzteil angefügt:

       „Konzentrationsangaben beziehen sich auf das
       unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand
       (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des

       Feuchtegehaltes an Wasserdampf;“.

  b) Die Nummern 14 bis 19 werden wie folgt gefasst:
       „14. Massenstrom der organischen Stoffe:

           die während einer Stunde emittierte Masse
           an organischen Stoffen, angegeben als
           Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan; der
           Massenstrom ist die während einer Betriebs-
           stunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb
           einer Anlage unter den für die Luftreinhal-
           tung ungünstigsten Betriebsbedingungen
           auftretende Emission der gesamten Anlage;

       15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:
           Anlage, die keiner Genehmigung nach dem
           Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;

       16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachver-
           ständiger:

           ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom

           22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt

           durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. No-

           vember 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert wor-
           den ist, öffentlich bestellter und vereidigter
           Sachverständiger;
       17. Ottokraftstoffe:

           Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu
           10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-

           Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in
           Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B
           zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder
           in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN
           entsprechen und die zur Verwendung als
           Kraftstoff für Ottomotoren bestimmt sind;

       18. Reinigungsgrad:

           das Verhältnis der Differenz zwischen der ei-
           ner Abgasreinigungseinrichtung zugeführten
           und in ihrem Abgas emittierten Masse an or-
           ganischen Stoffen zu der zugeführten Masse
           an organischen Stoffen, angegeben in Pro-
           zent;

     19. Rohbenzin:
          aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas
          gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat,

          das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen
          Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A
          und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID
          oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum
          ADN entspricht;“.
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem
  Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustat-
  ten und zu betreiben.“
3. § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe a werden die Wörter „insgesamt

     0,50 Kilogramm pro Stunde oder mehr beträgt“
     durch die Wörter „insgesamt mehr als 0,50 Kilo-
     gramm pro Stunde beträgt“ ersetzt.

  b) In Buchstabe b werden die Wörter „insgesamt
     weniger als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt“
     durch die Wörter „insgesamt 0,50 Kilogramm pro

     Stunde oder weniger beträgt“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 26 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebe-
   nen Stelle“ durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2
   in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissions-
   schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ ersetzt.

5. In § 9 Satz 1 werden nach den Wörtern „vom 24. Juli
   2002 (GMBl S. 511)“ die Wörter „in der jeweils gel-
   tenden Fassung“ eingefügt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
         Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen
         Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen
         Weise ausstattet oder betreibt oder“.

  b) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
     gefasst:
     „b) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3

         Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen

         Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen

         Weise ausstattet oder betreibt,“.

                       Artikel 5
                  Änderung der
           Verordnung zur Begrenzung
        der Kohlenwasserstoffemissionen

     bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

   Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012
(BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 7 wird folgender Satzteil angefügt:
     „Konzentrationsangaben beziehen sich auf das
     unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand
     (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des
     Feuchtegehaltes an Wasserdampf;“.
BGBl. 2013, Seite 1069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1069
   b) In Nummer 19 wird das Semikolon am Ende
      durch einen Punkt ersetzt.

2. In § 3 Absatz 7 Nummer 1 und 2 werden jeweils
   nach dem Wort „Tankstellen“ die Wörter „im Sinne
   des § 2 Nummer 4“ eingefügt.

3. In § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort

   „zwei“ durch das Wort „zweieinhalb“ ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
   „Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und
   dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im
   Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anfor-
   derungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Ja-
   nuar 2019 zu erfüllen.“

                       Artikel 6
                 Änderung der
        Verordnung zur Begrenzung von
     Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

  Die Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus
der Titandioxid-Industrie vom 8. November 1996
(BGBl. I S. 1722) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                   Anwendungsbereich
     Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-

   schaffenheit und den Betrieb von

   1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titan-
      dioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,

   2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von
      Abfallsäuren.“
2. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „(273 K,
   1 013 hPa)“ durch die Wörter „(273,15 Kelvin,
   1 013 Hektopascal)“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-
          gabe „30“ ersetzt und nach dem Wort „Kubik-

          meter“ werden ein Komma und die Wörter

          „bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff,“ ein-
          gefügt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungs-
      phase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid
      und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäu-
      retröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dür-
      fen einen Emissionsgrenzwert von einem halben
      Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie
      das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne
      erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der
      gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anla-
      gen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der

      Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüs-

      ten.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „sauren Abfällen“
      durch das Wort „Abfallsäuren“ und wird die An-
      gabe „500 Milligramm“ durch die Angabe „ein
      viertel Gramm“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-
         gabe „30“ ersetzt und nach dem Wort „Kubik-
         meter“ werden die Wörter „bezogen auf

         20 Prozent Luftsauerstoff“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die An-
     gabe „3“ ersetzt und werden die Wörter „und
     einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je
     Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten“ gestri-
     chen.
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 5
       Verfahren zur Messung und Überwachung

     (1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten
  Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Im-
  missionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur
  Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002
  (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in
  die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und

  Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid konti-
  nuierlich zu überwachen:

  1. aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung

     oder

  2. Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei
     der Konzentrierung von Abfallsäuren.

     (2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen
  von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten
  Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinu-
  ierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat
  sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten
  Messeinrichtung zu erfolgen.

                           §6

                      Andere oder

              weitergehende Anforderungen

     Andere oder weitergehende Anforderungen, die
  sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1
  Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzge-

  setzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhal-
  tung der Luft ergeben, bleiben unberührt.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
         Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 ei-
         nen dort genannten Emissionsgrenzwert über-
         schreitet,“.

  b) In Nummer 2 wird das Wort „überschreitet.“ durch

     die Wörter „überschreitet oder“ ersetzt.

  c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
     fügt:
     „3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten
         Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht
         rechtzeitig überwacht.“
BGBl. 2013, Seite 1070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1070
                       Artikel 7

                 Änderung der

          Verordnung zur Begrenzung
     der Emissionen flüchtiger organischer
       Verbindungen bei der Verwendung
 organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

   Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen-
dung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender
       Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen
       ist nicht erforderlich.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „mbar“ durch das
      Wort „Hektopascal“ und die Angabe „°C“ durch
      die Wörter „Grad Celsius“ ersetzt.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 11 Satz 2 werden nach dem Wort
      „übersteigt“ die Wörter „oder unter den jewei-
      ligen Verwendungsbedingungen eine entspre-
      chende Flüchtigkeit aufweist“ eingefügt.
   b) Nach Nummer 24 wird die folgende Nummer 25
      eingefügt:

       „25. öffentlich bestellter und vereidigter Sach-

            verständiger:

            ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom
            22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-
            letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
            15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) ge-

            ändert worden ist, öffentlich bestellter und
            vereidigter Sachverständiger;“.

   c) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die
      Nummern 26 bis 30.
   d) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und
      der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   e) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 an-
      gefügt:
       „32. zugelassene Überwachungsstelle:
            Überwachungsstelle, die nach § 17 Ab-
            satz 5 des Geräte- und Produktsicherheits-
            gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2,
            219), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
            zes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) ge-
            ändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5
            des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. No-
            vember 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I
            S. 131) jeweils in Verbindung mit § 21 Ab-
            satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung
            vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
            die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
            vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
            geändert worden ist, von der zuständigen
            Landesbehörde für die Prüfung von über-
            wachungsbedürftigen Anlagen nach § 1
            Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der

          Betriebssicherheitsverordnung dem Bun-
          desministerium für Arbeit und Soziales als

          Prüfstelle benannt und von diesem im
          Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt ge-
          macht worden ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Satz 1 ist auch bei anderen als den dort ge-
         nannten Stoffen einzuhalten, soweit diese
         Stoffe den organischen Stoffen der Klasse I
         der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvor-
         schrift zum Bundes-Immissionsschutzge-
         setz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
         der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl
         S. 511) in der jeweils geltenden Fassung zu-
         zuordnen sind.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in
         denen n-Hexan als Extraktionsmittel einge-
         setzt wird, haben die Anforderungen des
         Satz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019
         zu erfüllen.“
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemit-
     teln mit einem Siedepunkt bei 1 013 Hektopas-
     cal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) sind be-
     sondere technische Maßnahmen zur Emissions-
     minderung zu treffen, wenn davon jährlich
     100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. Auf

     genehmigungsbedürftige Anlagen finden darü-

     ber hinaus die Anforderungen der Technischen
     Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbei-
     ten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssi-
     gen organischen Stoffen Anwendung.“

  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen
     wird stets der Stand der Technik nach § 5 Ab-
     satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissions-
     schutzgesetzes angewendet. Hieraus können
     sich über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende An-
     forderungen ergeben.“
4. In § 4 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgen-
   den Sätze ersetzt:
  „Dieser Plan muss von realistischen technischen
  Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss
  die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen
  Zeitpunkt gewährleistet sein. Auf genehmigungsbe-
  dürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik
  nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können
  sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anfor-
  derungen ergeben.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
     fasst:
     „1. erstmals bei Neuanlagen und wesentlich ge-
         änderten Anlagen frühestens drei Monate
         und spätestens sechs Monate nach der Inbe-
         triebnahme und sodann“.
BGBl. 2013, Seite 1071 — Originalseite als Abbildung
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   c) In Absatz 6 werden nach Satz 2 die folgenden
      Sätze eingefügt:

      „Die zuständige Behörde kann den Betreiber an-
      weisen, die Lösemittelbilanz, sofern sie offen-
      sichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaf-
      tet ist und der Betreiber diese nicht in angemes-
      sener Frist behebt, von einer zugelassenen
      Überwachungsstelle oder einem öffentlich be-
      stellten und vereidigten Sachverständigen ge-
      mäß den Anforderungen im Anhang V aufstellen
      zu lassen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen des An-
      hangs I Nummer 3.1.“

   d) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

 6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die gefassten Abgase von genehmigungs-
   bedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den An-
   forderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß
   der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
   abzuleiten.“

 7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11
      der Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter „Ar-
      tikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 24. November 2010 über Industrieemissio-
      nen (integrierte Vermeidung und Verminderung
      der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
      L 334 vom 17.12.2010, S. 7)“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 11
      der Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter
      „Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
      2010/75/EU“ ersetzt.

 8. In den §§ 10 und 11 Nummer 3 wird jeweils die An-

    gabe „1999/13/EG“ durch die Angabe „2010/75/EU“
    ersetzt.
 9. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6
          Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6
          Satz 1, 3 oder Satz 5“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 7
          Satz 2 oder“ gestrichen.

      cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7
          Satz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7
          Satz 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 6
      Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1,
      3 oder Satz 5“ ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 des
      Anhangs III sind im Fall des Einsatzes von orga-
      nischen Lösemitteln, die keine Kohlenwasser-
      stofflösemittel sind, spätestens ab dem 1. Januar
      2015 einzuhalten.“

11. In Anhang II Nummer 5 wird Buchstabe a gestri-
    chen und werden die bisherigen Buchstaben b
    und c die Buchstaben a und b.

12. Anhang III wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1.1.2 in Satz 1 werden nach dem
      Wort „Hundert“ die Wörter „der eingesetzten
      Lösemittel“ eingefügt.
   b) In Nummer 1.1.3 in Satz 1 wird die Angabe „8“
      durch die Angabe „5“ ersetzt.

   c) Nach Nummer 1.1.3 wird folgende Num-
      mer 1.1.4 eingefügt:

        „1.1.4 Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen

               zur Behandlung von Oberflächen von
               Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnis-
               sen unter Verwendung von organischen
               Lösungsmitteln, insbesondere zum Ap-
               pretieren, Bedrucken, Beschichten, Ent-
               fetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren,
               Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-

               brauchskapazität von mehr als 150 Kilo-
               gramm organischen Lösungsmitteln pro
               Stunde oder von mehr als 200 Tonnen
               pro Jahr

              Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt
              10 Gewichtsprozent des Druckfarbenver-
              brauchs.“
   d) In Nummer 1.2.1 wird die Angabe „,2)“ und die
      dazu gehörende Bemerkung gestrichen.
   e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:

        „1.2.2 Der Grenzwert für die Gesamtemission
               beträgt 5 Gewichtsprozente vom einge-

               setzten Lösemittel.“

   f)   Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:
        aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden
            vor dem Wort „Kohlenwasserstofflösemit-
            teln“ die Wörter „organischen Lösemitteln
            einschließlich“ eingefügt.

        bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe c werden vor der Angabe
                „KWL“ die Wörter „organische Löse-
                mittel einschließlich“ eingefügt.

           bbb) Im sechsten Spiegelstrich wird das
                Wort „mbar“ durch das Wort „Hekto-
                pascal“ ersetzt.
   g) Nummer 4.3.1 wird wie folgt geändert:

        aa) Unter der Angabe „70“ wird die An-
            gabe „501“ eingefügt.

        bb) In der Spalte Bemerkungen werden die Wör-
            ter „1 Gilt für Anlagen zur Behandlung von
            Oberflächen von Stoffen, Gegenständen

            oder Erzeugnissen unter Verwendung von
            organischen Lösungsmitteln, insbesondere
            zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten,
            Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren,
            Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-
            brauchskapazität von mehr als 150 Kilo-
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          gramm organischen Lösungsmitteln pro
          Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro

          Jahr.“ eingefügt.

  h) In Nummer 4.5.1 wird die Angabe „1301)“ und
     die dazu gehörende Bemerkung gestrichen.
  i)   In Nummer 8.1.3 in Satz 2 werden das Komma
       und die Wörter „bei Altanlagen spätestens bis
       zum 31. Oktober 2005,“ gestrichen.
  j)   Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „ab
               dem 1. November 2007“ gestrichen.
          bbb) In Buchstabe c wird das Wort „anzu-
               wenden“ durch das Wort „einzuhalten“
               ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  k) In Nummer 10.1.1 Bemerkung 1) werden nach
     dem Wort „Beschichten“ die Wörter „oder Be-
     drucken“ eingefügt.
  l)   In Nummer 12.1.3 werden nach dem Wort „Alt-
       anlagen“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
       2013“ eingefügt.

  m) Nummer 12.1.4 wird wie folgt gefasst:
       „12.1.4 Besondere Anforderungen

               Der Grenzwert für die Gesamtemissio-
               nen an flüchtigen organischen Verbin-
               dungen nach Nummer 12.1.1 gilt alter-
               nativ zum Emissionsgrenzwert für ge-
               fasste Abgase nach Nummer 12.1.2
               und zum Grenzwert für diffuse Emissio-
               nen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmi-
               gungsbedürftigen Anlagen gelten aus
               Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge-
               samtemissionsgrenzwert nach Num-
               mer 12.1.1 die Anforderungen nach
               Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte
               Abgase; die Anwendung des Standes
               der Technik auf alle gefassten Abgase
               wird hierbei vorausgesetzt.“
  n) Nach Nummer 14.1.2 wird folgende Num-
     mer 14.1.3 eingefügt:

       „14.1.3 Besondere Anforderungen

               Anstatt des Grenzwertes für diffuse

               Emissionen in Nummer 14.1.2 muss
               bei Anlagen zur Behandlung von Ober-
               flächen von Stoffen, Gegenständen
               oder Erzeugnissen unter Verwendung
               von organischen Lösungsmitteln, ins-
               besondere zum Appretieren, Bedru-
               cken, Beschichten, Entfetten, Impräg-
               nieren, Kleben, Lackieren, Reinigen
               oder Tränken, mit einer Verbrauchska-
               pazität von mehr als 150 Kilogramm or-
               ganischen Lösungsmitteln pro Stunde
               oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr,
               in denen Klebebänder beschichtet wer-
               den, ein Gesamtemissionsgrenzwert
               von 1 Prozent der Masse der eingesetz-
               ten Lösemittel eingehalten werden.“

o) Nummer 16.1.1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Spalte 1 werden die Angaben „32)“ und

       „52)“ gestrichen sowie nach dem Wort „Alt-
       anlagen“ die Angabe „2“ eingefügt.
   bb) In Spalte 2 wird die Angabe „1,52)“ gestri-
       chen.
   cc) In Spalte 3 „Bemerkungen“ werden die
       Wörter „Für genehmigungsbedürftige Anla-
       gen bis zum 31. Oktober 2007.“ durch die
       Wörter „Gilt bis zum 31. Dezember 2013.“
       ersetzt.
p) In Nummer 16.1.2 Spalte 3 „Bemerkungen“ wer-
   den die Wörter „nach Nummer 3.1.7“ gestrichen
   und wird das Wort „TA Luft“ durch die Wörter
   „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
   in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
q) Die Nummer 16.1.4 wird wie folgt gefasst:
   „16.1.4 Besondere Anforderungen
           Der Grenzwert für die Gesamtemissio-
           nen an flüchtigen organischen Verbin-
           dungen nach Nummer 16.1.1 gilt alter-
           nativ zum Emissionsgrenzwert für ge-
           fasste Abgase nach Nummer 16.1.2
           und zum Grenzwert für diffuse Emissio-
           nen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmi-
           gungsbedürftigen Anlagen gelten aus
           Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge-
           samtemissionsgrenzwert nach Num-
           mer 16.1.1 die Anforderungen nach
           Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte
           Abgase; die Anwendung des Standes
           der Technik auf alle gefassten Abgase
           wird hierbei vorausgesetzt.“

r) In den Nummern 16.2.2 und 16.3.2 werden
   jeweils in der Bemerkung 2) in Spalte 3 die An-
   gabe „Nummer 3.1.7“ gestrichen und die An-
   gabe „TA Luft“ durch die Wörter „Technischen
   Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils
   geltenden Fassung“ ersetzt.
s) In Nummer 16.4.2 wird in der Bemerkung 3) in
   der Spalte 3 die Angabe „Nummer 3.1.7“ gestri-
   chen und die Angabe „TA Luft“ durch die Wörter
   „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
   in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

t) Nummer 17.1.4 wird wie folgt gefasst:

   „17.1.4 Besondere Anforderungen

           Der Grenzwert für die Gesamtemissio-
           nen an flüchtigen organischen Verbin-
           dungen nach Nummer 17.1.1 gilt alter-
           nativ zum Emissionsgrenzwert für ge-
           fasste Abgase nach Nummer 17.1.2
           und zum Grenzwert für diffuse Emissio-
           nen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmi-
           gungsbedürftigen Anlagen gelten aus
           Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge-
           samtemissionsgrenzwert nach Num-
           mer 17.1.1 die Anforderungen nach
           Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte
           Abgase; die Anwendung des Standes
           der Technik auf alle gefassten Abgase
           wird hierbei vorausgesetzt.“
BGBl. 2013, Seite 1073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1073
   u) Nummer 19.1.1 wird wie folgt gefasst:
       „19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

               Die Gesamtemissionen dürfen 5 Pro-
               zent der Masse der eingesetzten Löse-
               mittel nicht überschreiten, bei Altanla-
               gen gilt dies ab dem 1. Januar 2013.“
   v) In Nummer 19.1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

       „Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt
       5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemit-
       tel, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar
       2013.“

   w) Nummer 19.1.4 wird wie folgt gefasst:

       „19.1.4 Besondere Anforderungen

               Der Grenzwert für die Gesamtemissio-
               nen an flüchtigen organischen Verbin-
               dungen nach Nummer 19.1.1 gilt alter-
               nativ zum Emissionsgrenzwert für ge-
               fasste Abgase nach Nummer 19.1.2
               und zum Grenzwert für diffuse Emissio-
               nen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmi-
               gungsbedürftigen Anlagen gelten aus
               Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge-
               samtemissionsgrenzwert nach Num-
               mer 19.1.1 die Anforderungen nach
               Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte
               Abgase; die Anwendung des Standes
               der Technik auf alle gefassten Abgase
               wird hierbei vorausgesetzt.“

13. Der Anhang IV Abschnitt B wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „ab den nach-
      stehenden Zeitpunkten zu reduzieren:“ durch die
      Wörter „zu reduzieren“ und die danach folgende
      Tabelle durch einen Punkt ersetzt.
   b) Die Tabelle in Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Eintragungen zu Nummer 1.1 und 1.2
          werden gestrichen.

      bb) Zu Nummer 5.1 wird die Angabe „< 15“ ge-
          strichen.
   c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

      „5. Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des
          Anhangs I, die Teil oder Nebeneinrichtungen
          von Anlagen zur Behandlung von Ober-
          flächen von Stoffen, Gegenständen oder Er-
          zeugnissen unter Verwendung von organi-
          schen Lösungsmitteln, insbesondere zum
          Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Ent-
          fetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Rei-
          nigen oder Tränken, mit einer Verbrauchska-
          pazität von mehr als 150 Kilogramm organi-
          schen Lösungsmitteln pro Stunde oder von
          mehr als 200 Tonnen pro Jahr sind, sind die
          folgenden Gesamtemissionsgrenzwerte ein-
          zuhalten:
          – 0,30 kg VOC bezogen auf die Masse des
            eingesetzten Feststoffs im Beschich-
            tungsstoff bei Anlagen zur Beschichtung
            von selbstfahrenden landwirtschaftlichen
            Geräten und Anlagen der Nummer 8.1
            des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflä-
            chen beschichtet werden.

          – 0,25 kg VOC bezogen auf die Masse des
            eingesetzten Feststoffs im Beschich-
            tungsstoff bei Anlagen der Nummern 8.1
            und 9.2 des Anhangs I ausgenommen An-
            lagen zur Beschichtung von selbstfahren-
            den landwirtschaftlichen Geräten und An-
            lagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, so-
            fern Kunststoffoberflächen beschichtet
            werden.

      6. Die Anwendung des Reduzierungsplans IV B
         ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüs-
         sigen ungesättigten Polyesterharzen mit Sty-
         rolzusatz zu Formmassen, Formteilen oder

         Fertigerzeugnissen nicht geeignet.“

14. Anhang V Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

   „2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen
        Die diffusen Emissionen sind entweder mit der
        nachfolgenden mittelbaren oder der direkten
        Methode zu bestimmen:

        Mittelbare Methode
        a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefass-
           ten unbehandelten Abgasen zu den diffu-
           sen Emissionen

           F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8
           für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1,
           4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1
           und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1,
           18.1, 19.1 nach Anhang I,

        b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten
           unbehandelten Abgasen zu den diffusen
           Emissionen
           F = I1 – O1.1 – O5 – O6 – O7 – O8
           für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1,
           6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2 oder 14.1. nach
           Anhang I.

        Direkte Methode

        a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefass-
           ten unbehandelten Abgasen zu den diffu-
           sen Emissionen

           F = O2 + O3 + O4 + O9
           für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1,
           4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1
           und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1,
           18.1, 19.1 nach Anhang I,
        b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten
           unbehandelten Abgasen zu den diffusen
           Emissionen

           F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9
           für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1,
           6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1 nach An-
           hang I.
        Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge
        werden durch zeitlich begrenzte aber umfas-
        sende Messungen bestimmt, die solange
        nicht wiederholt werden müssen, bis die Anla-
        genausrüstung verändert wird. Alternative
        gleichwertige Berechnungen können durchge-
        führt werden. Der Grenzwert für diffuse Emis-
BGBl. 2013, Seite 1074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1074
         sionen wird als Anteil am Lösemitteleinsatz
         ausgedrückt, der sich nach der folgenden Be-
         ziehung berechnet:

         I = I1 + I2.“

                         Artikel 8
                   Folgeänderungen
  (1) In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Verord-
nung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1849) werden die Wörter
„Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen“ durch die
Wörter „Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
nungsmotoranlagen“ ersetzt.
   (2) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung
über Emissionserklärungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die
zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 973) geändert worden ist, werden die Worte
„Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und
die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)“
durch die Worte „Anlage 2 der Verordnung über die Ver-
brennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044)“ ersetzt.

   (3) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom

27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-

kel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I

S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3

   wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-

   gabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19

   BImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“
   ersetzt.
2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
   wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-
   gabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19
   BImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“
   ersetzt.
3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
   wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-
   gabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19
   BImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“
   ersetzt.

4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
   wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-
   gabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19
   BImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“
   ersetzt.
   (4) § 5 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti-
kel 8 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
                 Wiederkehrende
           Messungen, Funktionsprüfungen

  (1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer
EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage
wiederkehrende

1. Messungen nach § 12 Absatz 3 der Verordnung zur
   Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen haloge-
   nierten organischen Verbindungen vom 10. Dezem-
   ber 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1

   der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung,
2. Wiederholungsmessungen nach § 23 Absatz 2 der
   Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
   Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
   S. 1021, 1023), in der jeweils geltenden Fassung,
3. Wiederholungsmessungen nach § 18 Absatz 3 der
   Verordnung über die Verbrennung und die Mitver-
   brennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
   S. 1021, 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
4. Messungen nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur
   Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
   Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-
   kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
   vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch
   Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
   S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
   den Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betrei-
ber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger
geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche

Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sicherge-

stellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen ein-

gesetzt werden.

   (2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zu-

ständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage

auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfun-

gen nach

1. § 12 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissions-
   begrenzung von leichtflüchtigen halogenierten orga-
   nischen Verbindungen,
2. § 19 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Groß-
   feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
   anlagen,
3. § 15 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Ver-
   brennung und die Mitverbrennung von Abfällen,

4. § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feu-
   erbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die
   durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
   (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht
für die erstmalige Funktionsprüfung.“

                        Artikel 9

            Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut
1. der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
   leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-
   dungen,

2. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
   flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen
BGBl. 2013, Seite 1075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1075
  oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemi-
  schen oder Rohbenzin,

3. der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
   stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahr-

   zeugen,

4. der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus
   der Titandioxid-Industrie sowie

5. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen

   flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen-

   dung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                           Artikel 10

              Inkrafttreten; Außerkrafttreten
   (1) Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft.

   (2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Groß-

feuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004
(BGBl. I S. 1717, 2847), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) ge-
ändert worden ist, und die Verordnung über die Ver-

brennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003

(BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden
ist, außer Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 2. Mai 2013
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                     Der Bundesminister
a M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Peter Altmaier
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                 Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1021. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7ac6ecfa61b3b411….