Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt die Angaben nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32), innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps an das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Inhaber der Genehmigung eines Fahrzeugtyps hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung beim Eisenbahn-Bundesamt die Eintragung des Fahrzeugtyps in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen zu beantragen.Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Mit dem Antrag sind die folgenden Angaben zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Eisenbahn-Bundesamt setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von 20 Arbeitstagen von einer Änderung oder einer Reaktivierung einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Eisenbahn-Bundesamt setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von fünf Arbeitstagen von einer Aussetzung oder einem Entzug einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Fahrzeuge, die über eine Serienzulassung verfügen, werden auf Antrag des Halters in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen eingetragen. Die einzutragenden Fahrzeuge werden insoweit behandelt wie Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps. Die Sätze 1 und 2 gelten für Fahrzeugvarianten entsprechend.