Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40#abs-1 (1) Die Genehmigungsstelle übermittelt die Angaben nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps an das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40#abs-2 (2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle mit dem Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung die folgenden Angaben zu übermitteln:
Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung entsprechen. Die Angaben gemäß Nummer 2 müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen der Prüfbescheinigungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40#abs-3 (3) Die Genehmigungsstelle setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von 20 Arbeitstagen von einer Änderung oder einer Reaktivierung einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40#abs-4 (4) Die Genehmigungsstelle setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von fünf Arbeitstagen von einer Aussetzung oder einem Entzug einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/40#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante entsprechend.