Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 39 Fahrzeugkennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine europäische Fahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet für umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Genehmigung einer Fahrzeugserie über die Zuweisung einer geänderten europäischen Fahrzeugnummer. Für Fahrzeugvarianten gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine weitere europäische Fahrzeugnummer wird im Rahmen einer Genehmigung nach § 21 nicht zugewiesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn