nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 35b EIGV — Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.
über die Anerkennungen als benannte Stelle nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und
2.
über jede wesentliche, nachträglich eintretende Änderung dieser Anerkennung.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission über das Anerkennungsverfahren und über die Überwachung der benannten Stellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt der Kommission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder über Anerkennungsvoraussetzungen der benannten Stellen.