Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/25#abs-1 (1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/25#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit