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# § 25 EIGV — Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung  
Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,

- 1. für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt,

- 2. die in Verkehr gebracht worden ist und

- 3. die bestimmungsgemäß verwendet wird,

die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit

- 1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,

- 2. die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder

- 3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.

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Zitiervorschlag: § 25 EIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/25

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