Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

Stand: 02.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/25a#abs-1 (1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabilitätskomponente

1.
nicht auf den Markt gebracht wird oder
2.
zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf dem Markt befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/25a#abs-2 (2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/25a#abs-3 (3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.

§ 25 § 26