Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit