Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2020
EHV 2020§ 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizierungs-Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.
Änderungsverlauf
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 872)
BGBl. 2018 I S. 872
BGBl. 2018 I S. 872
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.