Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2020
EHV 2020§ 12 Beendigung der Beleihung
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/12#abs-1 (1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/12#abs-2 (2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/12#abs-3 (3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist verpflichtet.
Änderungsverlauf
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 872)
BGBl. 2018 I S. 872
BGBl. 2018 I S. 872
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.