Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2020

EHV 2020

§ 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen

Stand: 05.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/11#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizierungs-Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/11#abs-2 (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.

§ 10 § 12