Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2020
EHV 2020§ 10 Ausschluss von der Zertifizierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/10#abs-1 (1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/10#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.
Änderungsverlauf
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 872)
BGBl. 2018 I S. 872
BGBl. 2018 I S. 872
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.