§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Daten werden grundsätzlich maschinenlesbar bereitgestellt. Sie sind mit Metadaten zu versehen. Die Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Bundesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene Daten berät und Ansprechpartner für entsprechende Stellen der Länder ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/12a?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten durch die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung als offene Daten.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 12a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2941 103)
BGBl. 2021 I S. 2941
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.