Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102 § 9 Insolvenzplan
Stand: 10.06.2019
Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.