Gesetze / EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
EGGenTDurchfG§ 6 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine
bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-3a (3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 2 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-6 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-7 (7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-8 (8) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von Strafe absehen, wenn der Täter nicht zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken handelt.
Änderungsverlauf
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikels 5 Abs. 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 499
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.