Gesetze / EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
EGGenTDurchfG§ 6 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine
bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-3a (3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 2 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-6 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-7 (7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-8 (8) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von Strafe absehen, wenn der Täter nicht zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken handelt.