Gesetze / EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz

EGGenTDurchfG

§ 6 Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen dort genannten genetisch veränderten Organismus oder ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen Artikel 16 Abs. 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, verwendet oder verarbeitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstößt, indem er

1.
ohne Zustimmung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 einen genetisch veränderten Organismus grenzüberschreitend verbringt oder
2.
entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 einen genetisch veränderten Organismus ausführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine

1.
in Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 oder
2.
in Absatz 2 Nr. 1

bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-3a (3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 2 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-6 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-7 (7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/6#abs-8 (8) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von Strafe absehen, wenn der Täter nicht zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken handelt.

§ 5a § 7