Gesetze / EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
EGGenTDurchfG§ 7 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/7#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/7#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/7#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 5a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/7#abs-6 (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/7#abs-7 (7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikels 5 Abs. 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 499
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