Gesetze / EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
EGGenTDurchfG§ 5a Erlass von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Überwachung der Verbote des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erforderlich ist,
auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGGenTDurchfG/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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