Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

GVGEG

§ 25

Stand: 10.06.2019

Bund149 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/25#abs-1 (1) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Beschwerdebehörde ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/25#abs-2 (2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die nach Absatz 1 zur Zuständigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen.

§ 24 § 26