Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 25
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 149
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2023 – 2 ARs 361/23Kompetenzkonflikt zwischen Oberlandesgericht und Kammergericht bezüglich örtlicher Zuständigkeit in einer Justizverwaltungssache
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 19/08
- BayObLG, 28.04.2023 – 101 VA 162/22Zitiert von 5
- BGH, 16.10.2020 – 1 ARs 3/20Rechtsweg und Zuständigkeiten: Rechtsschutz gegen Eingriffsmaßnahmen von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft im Strafverfahren; Wirkungen einer Verweisung durch ein VerwaltungsgerichtZitiert von 18
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 20 VA 2/24
- BayObLG, 23.07.2024 – 204 VAs 102/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25Statthafter Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter im laufenden Betreuungsverfahren
- BayObLG, 04.03.2026 – 101 VA 11/26 e
- OVG NRW, 15.01.2026 – 4 E 596/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/25#abs-1 (1) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Beschwerdebehörde ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/25#abs-2 (2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die nach Absatz 1 zur Zuständigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen.