Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 24
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 275
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.10.1975 – 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74Vorschaltverfahren vor Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen (Nordrhein-Westfalen)Zitiert von 41
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2018 – 20 VA 9/17
- BVerfG, 03.06.2014 – 2 BvR 517/13Stattgebender Kammerbeschluss: Überhöhte Anforderungen an Begründung eines Antrags auf vorzeitige Tilgung eines Zentralregistereintrags (§ 49 Abs 1 BZRG; § 24 Abs 1 EGGVG <juris: GVGEG>) verletzt Betroffenen in Rechtsschutzanspruch (Art 19 Abs 4 S 1 GG)Zitiert von 7
- OLG Saarbrücken, 16.09.2021 – 1 VA 5/21Zitiert von 1
- BVerfG, 05.04.2012 – 2 BvR 211/12Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie und Anforderungen an die Begründung eines Antrags gem §§ 23 ff EGGVG (juris: GVGEG) - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch überspannte Zulässigkeitsanforderungen gem § 24 Abs 1 GVGEG - Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren nicht auf Verfahren nach §§ 23 ff GVGEG übertragbar - jedoch keine Annahme geboten, da Antrag anderweitig nicht hinreichend begründetZitiert von 18
- BGH, 21.05.2025 – 5 ARs 1/25Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Beschwerde
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 20.03.2026 – 11 VA 8/24
- BayObLG, 09.03.2026 – 101 VA 252/23
- BayObLG, 04.03.2026 – 101 VA 11/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/24#abs-1 (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/24#abs-2 (2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.