Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 23
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 877
Nach Gewicht
- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 – 2 S 623/20Zitiert von 9
- BayObLG, 23.07.2024 – 204 VAs 102/24
- BayObLG, 08.05.2024 – 101 VA 18/24Zitiert von 5
- BGH, 27.07.2017 – 2 ARs 188/15Gerichtliche Überprüfung von Presseäußerungen eines Staatsanwalts: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
- BayObLG, 29.08.2023 – 101 VA 39/23
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 08.07.2026 – 1 BvR 1474/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss eines Rechtsuchenden von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wegen Missbrauchs (fünfstellige Zahl an Schreiben und Anlagen pro Nachricht, durchschnittlich mehr als 800 Seiten pro Kalendertag) - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht substantiiert dargelegt
- BGH, 02.07.2026 – 5 ARs 7/26
- BGH, 30.06.2026 – 5 ARs 10/26
877 Entscheidungen zu § 23 GVGEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/23#abs-1 (1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/23#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/23#abs-3 (3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.