Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 43 Rechte an einer Sache

Stand: 10.06.2019

Bund94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/43#abs-1 (1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/43#abs-2 (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/43#abs-3 (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

Art 42 Art 44